Bitte stellen Sie sicher, dass Javascript zwecks Zugang zur Websiteaktiviert ist Status gemäß der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR) – Global Select Fund – Janus Henderson Investors
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Status gemäß der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR) - Global Select Fund

Janus Henderson Fund – Global Select Fund

A. Zusammenfassung

Der Fonds wird als ein Fonds eingestuft, der die Offenlegungsbestimmungen von Artikel 8 der Offenlegungsverordnung (SFDR) als ein Produkt erfüllt, das ökologische und/oder soziale Merkmale fördert und in Unternehmen mit guten Governance-Praktiken investiert.

Der Fonds fördert die Eindämmung des Klimawandels und ist bestrebt, Investitionen in bestimmte Aktivitäten zu vermeiden, die der Gesundheit und dem Wohlergehen der Menschen schaden könnten, indem er verbindliche Ausschlusskriterien anwendet. Der Fonds verwendet keine Referenzbenchmark, um seine ökologischen oder sozialen Merkmale zu erreichen.

Dieser Fonds strebt Kapitalwachstum durch Investitionen auf den globalen Aktienmärkten an. Die nachstehend beschriebenen verbindlichen Elemente der Anlagestrategie werden als Ausschlusskriterien implementiert, die im Compliance-Modul des Auftragsverwaltungssystems des Anlageverwalters einprogrammiert sind, das kontinuierlich einen externen Datenanbieter nutzt. Die Ausschlussprüfungen werden sowohl vor als auch nach dem Handel durchgeführt und ermöglichen es dem beauftragten Sub-Investmentberater, alle vorgeschlagenen Transaktionen mit einem ausgeschlossenen Wertpapier zu blockieren und etwaige Änderungen in Bezug auf den Status der Bestände bei der regelmäßigen Aktualisierung der Daten Dritter zu erkennen.

Der beauftragte Investmentmanager verwendet spezielle Filter, um einige der beworbenen Merkmale zu erzielen. Um beispielsweise den Klimaschutz zu fördern, werden Prüfverfahren angewandt, um Investitionen in bestimmte kohlenstoffintensive Aktivitäten zu vermeiden, und es wird damit gerechnet, dass dies zu einem niedrigeren Kohlenstoffprofil des Fonds führen wird.

Der Anlageverwalter nutzt Screenings, um Direktinvestitionen in Emittenten aufgrund ihrer Einbindung in bestimmte Aktivitäten auszuschließen. Insbesondere werden Emittenten ausgeschlossen, die mehr als 10 % ihrer Einnahmen aus arktischem Öl und Gas, der Förderung von Kraftwerkskohle, Palmöl oder der Tabakproduktion erzielen.

Der Fonds wendet außerdem die firmenweite Ausschlussrichtlinie an, die umstrittene Waffen umfasst, wie unten näher ausgeführt. Im Sinne der Doktrin der französischen Finanzmarktaufsicht (AMF-Doktrin) ist die extra-finanzielle Analyse oder das Rating, wie oben beschrieben, höher als:

  1. 90% für Aktien, die von Unternehmen mit großer Marktkapitalisierung und Sitz in "entwickelten" Ländern begeben werden, für Schuldtitel und Geldmarktinstrumente mit einem Investment-Grade-Rating und für Staatsanleihen, die von entwickelten Ländern begeben werden.
  2. 75% für Aktien von Unternehmen mit großer Marktkapitalisierung, deren Sitz sich in "Schwellenländern" befindet, Aktien von Unternehmen mit kleiner und mittlerer Marktkapitalisierung, Schuldverschreibungen und Geldmarktinstrumente mit einem High-Yield-Rating und Staatsanleihen von "Schwellenländern".

Der Anlageverwalter darf nur dann in Unternehmen investieren, die von den oben beschriebenen Überprüfungen ausgeschlossen würden, wenn der Investmentmanager auf der Grundlage seiner eigenen Untersuchungen und nach der Genehmigung durch das ESG-Überwachungskomitee davon überzeugt ist, dass die zur Anwendung der Ausschlüsse verwendeten Daten Dritter unzureichend oder ungenau sind.

Der Anlageverwalter kann die Daten als unzureichend oder ungenau erachten, wenn z. B. die Research-Daten des Drittanbieters aus der Vergangenheit stammen, vage sind, auf veralteten Quellen beruhen oder dem Investmentmanager andere Informationen vorliegen, die ihn an der Richtigkeit des Research zweifeln lassen.

Wenn der Anlageverwalter die Daten Dritter in Zweifel ziehen möchte, wird dies einem funktionsübergreifend arbeitenden ESG-Aufsichtsausschuss vorgelegt, der die "Außerkraftsetzung" der Daten Dritter autorisieren muss.

Wenn ein dritter Datenanbieter keine Research-Daten zu einem bestimmten Emittenten oder einer ausgeschlossenen Tätigkeit zur Verfügung stellt, kann der Anlageverwalter investieren, wenn er sich durch sein eigenes Research davon überzeugt hat, dass der Emittent nicht an der ausgeschlossenen Tätigkeit mitwirkt.

Der Fonds hat MSCI als primäre Datenquelle für ESG (Environmental, Social & Governance) Research gewählt.

Wo Lücken in der Datenabdeckung festgestellt werden, können spezialisierte ESG-Datenanbieter oder internes Research zur Ergänzung der ESG-Recherche herangezogen werden. Dies trägt dazu bei, dass einheitliche Daten und Methoden für eine ESG-Kennzahl pro Wertpapiertyp verwendet werden und somit ein korrekter Vergleich im Portfoliokonstruktionsprozess möglich ist.

Die JHI ESG-Investmentpolitik, die die JHI-Richtlinie für Nachhaltigkeitsrisiken einschließt, legt den unternehmensweiten Ansatz für die ESG-Integrationsprinzipien fest, einschließlich der Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investieren von JHI für langfristigen Anlageerfolg, unserer Ansätze für Stewardship und Engagements sowie Basisausschlüsse für investierte Unternehmen.

'Weicht die übersetzte Fassung dieses Offenlegungstextes von der englischen Fassung ab, so ist die englische Originalfassung maßgebend'

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