Status gemäß der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR)
Janus Henderson Horizon Fund - Pan European Smaller Companies Fund
Identifizierungsnummer für juristische Personen: 213800PTNMP9V9T45J20
A. Zusammenfassung
Der Fonds wird als ein Fonds eingestuft, der die Bestimmungen von Artikel 8 der SFDR als Produkt erfüllt, das ökologische und/oder soziale Merkmale fördert und in Unternehmen mit guten Governance-Praktiken investiert. Der Fonds verfolgt zwar kein nachhaltiges Anlageziel, doch wird er einen Mindestanteil von 10% an nachhaltigen Investitionen mit einem sozialen und einem ökologischen Ziel bei Wirtschaftstätigkeiten aufweisen, die gemäß der EU-Taxonomie nicht als ökologisch nachhaltig gelten. Siehe „B. Kein nachhaltiges Anlageziel“ für weitere Details.
Der Fonds fördert den Klimaschutz, vermeidet Emittenten mit hoher Kohlenstoffintensität, die basierend auf der eigenen Methodik des Anlageverwalters keine glaubwürdige Übergangsstrategie haben oder die alternativen Kriterien des Anlageverwalters in Bezug auf Engagement oder ESG-Rating erfüllen, und unterstützt die UNGC-Prinzipien (die unter anderem Menschenrechte, Arbeit, Korruption und Umweltverschmutzung abdecken). Der Fonds ist außerdem bestrebt, Investitionen in bestimmte Aktivitäten zu vermeiden, die der Gesundheit und dem Wohlergehen der Menschen schaden könnten, indem er verbindliche Ausschlusskriterien anwendet. Darüber hinaus investiert der Fonds mindestens 10% seines Nettoinventarwerts in nachhaltige Investitionen. Der Fonds verwendet keine Referenzbenchmark, um seine⏎ökologischen oder sozialen Merkmale zu erreichen.
Der Fonds strebt Kapitalwachstum durch Investitionen in die Aktienmärkte kleinerer Unternehmen in ganz Europa an. Die nachstehend beschriebenen verbindlichen Elemente der Anlagestrategie werden als Ausschlusskriterien implementiert, die im Compliance-Modul des Auftragsverwaltungssystems des Anlageverwalters einprogrammiert sind, das kontinuierlich einen externen Datenanbieter nutzt. Die Ausschlussprüfungen werden sowohl vor als auch nach dem Handel durchgeführt und ermöglichen es dem beauftragten Sub-Investmentberater, alle vorgeschlagenen Transaktionen mit einem ausgeschlossenen Wertpapier zu blockieren und etwaige Änderungen in Bezug auf den Status der Bestände bei der regelmäßigen Aktualisierung der Daten Dritter zu erkennen.
Der beauftragte Anlageverwalter verwendet spezielle Filter, um einige der beworbenen Merkmale zu erzielen. Um beispielsweise den Klimaschutz zu fördern, werden Prüfverfahren angewandt, um Investitionen in bestimmte kohlenstoffintensive Aktivitäten zu vermeiden, und es wird damit gerechnet, dass dies zu einem niedrigeren Kohlenstoffprofil des Fonds führen wird. Ein weiteres Beispiel ist, um die Unterstützung der UNGC-Prinzipien zu fördern, werden Kontrollen durchgeführt, damit der Fonds nicht in Emittenten investiert, die gegen die UNGC-Prinzipien verstoßen, und zwar auf der Grundlage von Daten Dritter und/oder internen Untersuchungen.
Der Anlageverwalter nutzt Screenings, um Direktinvestitionen in Emittenten aufgrund ihrer Einbindung in bestimmte Aktivitäten auszuschließen. Insbesondere werden Emittenten ausgeschlossen, die mehr als 10 % ihrer Einnahmen aus der Förderung von Ölsand, arktischem Öl und Gas, der Förderung von Kraftwerkskohle oder Tabak erzielen. Emittenten werden zudem ausgeschlossen, wenn davon ausgegangen wird, dass sie die Prinzipien des UN Global Compact (die sich u.a. auf Menschenrechte, Arbeitsbedingungen, Korruption und Umweltverschmutzung beziehen) nicht eingehalten haben. Darüber hinaus verwendet der Anlageverwalter einen Test zur Bestimmung des Bestehens, um Anlagen zu bestimmen, die als nachhaltige Anlagen gelten, was bedeutet, dass jede Beteiligung alle drei folgenden Anforderungen erfüllen muss:
- basierend auf der Einkommenszuordnung zu den UN-Zielen für nachhaltige Entwicklung oder eines von der Science Based Targets Initiative (SBTi) genehmigten Kohlenstoffemissionsziels trägt sie zu einem ökologischen oder sozialen Ziel bei;
- sie schadet keinem der ökologischen oder sozialen nachhaltigen Anlageziele in erheblichem Maße; und
- sie folgt guten Governance-Praktiken.
Der Anlageverwalter kann in Emittenten mit einer hohen Kohlenstoffintensität1 (mit Ausnahme der oben beschriebenen ausgeschlossenen Emittenten) investieren, wenn er feststellt, dass diese Emittenten, gemäß seiner unten beschriebenen eigenen Methodik, eine glaubwürdige Umstellungsstrategie verfolgen oder die alternativen Kriterien des Anlageverwalters in Bezug Engagement und ESG-Rating erfüllen. In Übereinstimmung mit der eigenen Bewertungsmethode des Investmentmanagers wird ein Unternehmen nur dann als Unternehmen mit einer glaubwürdigen Übergangsstrategie eingestuft, wenn es mindestens eine der folgenden Qualifikationen aufweist:
- Vorhandensein eines wissenschaftlich fundierten Emissionsziels oder einer geprüften Verpflichtung zur Annahme eines wissenschaftlich fundierten Emissionsziels (zugelassen oder geprüft von SBT – https://sciencebasedtargets.org/ oder gleichwertig); oder
- einen Climate Score von B oder höher (Score von CDP – https://www.cdp.net/en, or gleichwertig); or
- 30 % der künftigen Bruttoinvestitionen und/oder von Forschung und Entwicklung in Projekte, die auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sind, und zwar in Übereinstimmung mit den Bestimmungsmethoden des Anlageverwalters.
Wenn ein Unternehmen derzeit keine glaubwürdige Übergangsstrategie verfolgt, kann der Anlageverwalter dennoch in dieses investieren, wenn:
- er der Ansicht ist, dass das Unternehmen durch sein Engagement bei dem Unternehmen ein wissenschaftlich fundiertes Emissionsziel oder ein CO2-Reduktionsziel* verfolgen wird (wenn das Unternehmen innerhalb von 24 Monaten kein „bestandenes“ Rating erreicht, wird er es veräußern und es werden Screens durchgeführt, um den Emittenten auszuschließen.); oder
- es ein überlegenes ESG-Risikomanagement zeigt, indem es ein ESG-Rating von AA oder höher erreicht (Rating von MSCI – https://www.msci.com/ oder gleichwertig).
Zur Bewertung der Stichhaltigkeit der Übergangsstrategie können auch zusätzliche Kriterien herangezogen werden.
Im Sinne der Doktrin der französischen Finanzmarktaufsicht (AMF-Doktrin) ist die extra-finanzielle Analyse oder das Rating, wie oben beschrieben, höher als:
- 90% für Aktien, die von Unternehmen mit großer Marktkapitalisierung und Sitz in "entwickelten" Ländern begeben werden, für Schuldtitel und Geldmarktinstrumente mit einem Investment-Grade-Rating und für Staatsanleihen, die von entwickelten Ländern begeben werden.
- 75% für Aktien von Unternehmen mit großer Marktkapitalisierung, deren Sitz sich in "Schwellenländern" befindet, Aktien von Unternehmen mit kleiner und mittlerer Marktkapitalisierung, Schuldverschreibungen und Geldmarktinstrumente mit einem High-Yield-Rating und Staatsanleihen von "Schwellenländern".
Der Anlageverwalter darf nur dann in Unternehmen investieren, die von den oben beschriebenen Überprüfungen ausgeschlossen würden, wenn der Anlageverwalter auf der Grundlage seiner eigenen Untersuchungen und nach der Genehmigung durch das ESG-Überwachungskomitee davon überzeugt ist, dass die zur Anwendung der Ausschlüsse verwendeten Daten Dritter unzureichend oder ungenau sind.
Der Anlageverwalter kann die Daten als unzureichend oder ungenau einstufen, wenn beispielsweise die Recherchen des externen Datenanbieters historisch, vage oder auf veralteten Quellen basieren oder der Anlageverwalter über andere Informationen verfügt, die Zweifel an der Genauigkeit der Recherchen aufkommen lassen. Wenn der Anlageverwalter die Daten von Drittanbietern anfechten möchte, wird die Anfechtung einem funktionsübergreifenden ESG-Aufsichtsausschuss vorgelegt, der die "Überschreibung" der Daten von Drittanbietern absegnen muss. Wenn ein externer Datenanbieter keine Recherchen zu einem bestimmten Emittenten oder einer ausgeschlossenen Aktivität bereitstellt, kann der Anlageverwalter investieren, wenn er durch eigene Recherchen zu dem Schluss kommt, dass der Emittent nicht an der ausgeschlossenen Aktivität beteiligt ist.
Der Fonds wendet außerdem die firmenweite Ausschlussrichtlinie (siehe die „firmenweite Ausschlussrichtlinie“ in der „ JHI verantwortungsvollen Anlagepolitik“) an, die umstrittene Waffen umfasst.
JHI hat MSCI als primäre Datenquelle für ESG (Environmental, Social & Governance) Research gewählt. Wenn Abdeckungslücken identifiziert werden, können spezialisierte ESG-Datenanbieter oder interne Analyseinstitute zur Ergänzung der ESG-Analyse eingesetzt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass für jeden Wertpapiertyp eine ESG-Messgröße konsistente Daten und Methoden verwendet werden, damit im Prozess der Portfoliokonstruktion ein korrekter Vergleich möglich ist. Die JHI verantwortungsvolle Anlagepolitik, die die JHI-Richtlinie für Nachhaltigkeitsrisiken einschließt, legt den unternehmensweiten Ansatz für die ESG-Integrationsprinzipien fest, einschließlich der Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investieren von JHI für langfristigen Anlageerfolg, unserer Ansätze für Stewardship und Engagement sowie Basisausschlüsse für investierte Unternehmen.
1 Hohe Kohlenstoffintensität bezieht sich auf die 10% der Aktiengesellschaften mit den höchsten Emissionen in Westeuropa (einschließlich UK) mit einer Marktkapitalisierung von weniger als 11 Mrd. EUR und einer Untergrenze von 1 Mrd. EUR
'Weicht die übersetzte Fassung dieses Offenlegungstextes von der englischen Fassung ab, so ist die englische Originalfassung maßgebend'