Status gemäß der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR) - Strategic Bond Fund
Janus Henderson Horizon Fund – Strategic Bond Fund
Kennung der juristischen Person: 213800MABR4GJROFPI91
A. Zusammenfassung
Der Fonds wird als ein Fonds eingestuft, der die Bestimmungen von Artikel 8 der SFDR als Produkt erfüllt, das ökologische und/oder soziale Merkmale fördert und in Unternehmen mit guten Governance-Praktiken investiert. Der Fonds verfolgt zwar kein nachhaltiges Anlageziel, doch wird er einen Mindestanteil von 10% an nachhaltigen Investitionen mit einem sozialen und einem ökologischen Ziel bei Wirtschaftstätigkeiten aufweisen, die gemäß der EU-Taxonomie nicht als ökologisch nachhaltig gelten. Siehe „B. Kein nachhaltiges Anlageziel“ für weitere Details.
Der Fonds bewirbt die Minderung des Klimawandels und unterstützt die UNGC-Prinzipien (die u. a. Menschenrechte, Arbeit, Korruption und Umweltverschmutzung abdecken), um Investitionen in staatliche Emittenten zu vermeiden, die das Pariser Abkommen nicht ratifiziert haben, und er vermeidet Investitionen in bestimmte Aktivitäten, die der Gesundheit und dem Wohlbefinden der Menschen schaden könnten. Der Fonds verwendet keine Referenzbenchmark, um seine⏎ökologischen oder sozialen Merkmale zu erreichen. Darüber hinaus investiert der Fonds mindestens 10% seines Nettoinventarwerts in nachhaltige Investitionen.
Dieser Fonds strebt eine Kombination aus Kapital- und Ertragsrenditen durch ein Engagement in einem breiten Spektrum globaler festverzinslicher Anlageklassen an. Die Ausschlussprüfungen werden sowohl vor als auch nach dem Handel durchgeführt und ermöglichen es dem beauftragten Sub-Investmentberater, alle vorgeschlagenen Transaktionen mit einem ausgeschlossenen Wertpapier zu blockieren und etwaige Änderungen in Bezug auf den Status der Bestände bei der regelmäßigen Aktualisierung der Daten Dritter zu erkennen. Die unten beschriebenen verbindlichen Elemente der Anlagestrategie werden als Ausschlusskriterien in das Auftragsverwaltungssystem des Investmentmanagers implementiert. Hierzu werden regelmäßig Daten von externen Anbietern genutzt. Ein verbindliches Element ist nicht als Ausschlusskriterium im Order-Management-System enthalten, nämlich „Der Anteil der Unternehmensanleihen des Fonds verfolgt das Ziel, auf monatlicher Basis eine geringere CO2-Intensität als die seines maßgeblichen Referenzuniversums zu erreichen“. Diese Verpflichtung wird monatlich überwacht, indem die Kohlenstoffintensität des Portfolios mit der von einem externen Datenanbieter berechneten relevanten Referenzuniversum verglichen wird.
Der beauftragte Anlageverwalter verwendet spezielle Filter, um einige der beworbenen Merkmale zu erzielen. Um beispielsweise den Klimaschutz zu fördern, werden Prüfverfahren angewandt, um Investitionen in bestimmte kohlenstoffintensive Aktivitäten zu vermeiden, und es wird damit gerechnet, dass dies zu einem niedrigeren Kohlenstoffprofil des Fonds führen wird. Ein weiteres Beispiel ist, um die Unterstützung der UNGC-Prinzipien zu fördern, werden Kontrollen durchgeführt, damit der Fonds nicht in Emittenten investiert, die gegen die UNGC-Prinzipien verstoßen, und zwar auf der Grundlage von Daten Dritter und/oder internen Untersuchungen. Der Anlageverwalter verwendet Ausschlusskriterien, um Direktanlagen in Unternehmensemittenten aufgrund ihrer Beteiligung an bestimmten Aktivitäten auszuschließen. Insbesondere werden Emittenten ausgeschlossen, die mehr als 10 % ihrer Einnahmen aus der Öl- und Gaserzeugung und -förderung, der Ölsandförderung, der Gewinnung von gas- bzw. ölhaltigem Schiefergestein, dem Abbau von Kraftwerkskohle und damit verbundener Stromerzeugung, der Öl- und Gasförderung in der Arktis, Tabak, Pelzwaren, Erwachsenenunterhaltung, Glücksspiel oder kontroversen Waffen erzielen. Emittenten werden auch ausgeschlossen, wenn sie vermutlich gegen die UN Global Compact (UNGC)-Prinzipien verstoßen haben, (welche u. a. die Bereiche Menschenrechte, Arbeit, Korruption und Umweltverschmutzung abdecken). Darüber hinaus verwendet der Anlageverwalter einen Test zur Bestimmung des Bestehens, um Anlagen zu bestimmen, die als nachhaltige Anlagen gelten, was bedeutet, dass jede Beteiligung alle drei folgenden Anforderungen erfüllen muss:
- basierend auf der Einkommenszuordnung zu den UN-Zielen für nachhaltige Entwicklung oder eines von der Science Based Targets Initiative (SBTi) genehmigten Kohlenstoffemissionsziels trägt sie zu einem ökologischen oder sozialen Ziel bei oder im Falle von grünen, sozialen und nachhaltige Anleihen müssen 100% der Erlöse ausschließlich und offiziell für die Finanzierung oder Refinanzierung von Projekten mit sozialem und/oder ökologischem Nutzen eingesetzt werden;
- sie schadet keinem der ökologischen oder sozialen nachhaltigen Anlageziele in erheblichem Maße; und
- sie folgt guten Governance-Praktiken.
Der Anlageverwalter identifiziert grüne, soziale und nachhaltige Anleihen anhand von Daten und/oder Analysen Dritter, einschließlich der Bloomberg Sustainable Bond Instrument-Methodik. Die Methodik des Bloomberg Sustainable Bond Instrument zielt darauf ab, Anleihen nur dann als grün, sozial oder nachhaltig zu identifizieren und zu kennzeichnen, wenn ein Emittent angegeben hat, dass entweder 100% des Nettoerlöses der Anleihe oder eine Summe eines gleichwertigen Geldwerts ausschließlich für die Finanzierung oder Refinanzierung von Projekten mit sozialen und/oder ökologischen Ergebnissen und/oder Übergangsergebnissen eingesetzt werden.
Der Anteil der Unternehmensanleihen des Fonds verfolgt das Ziel, auf monatlicher Basis eine geringere CO2-Intensität als die seines maßgeblichen Referenzuniversums zu erreichen.
Der Investmentmanager schließt aus dem Fonds Emittenten von Staatsanleihen aus, die im Rahmen des Globalen Menschenrechtssanktionsregimes der EU (EU Global Human Rights Sanctions Regime) oder des UN-Sanktionsregimes sanktioniert wurden und/oder im Freedom House Index zur Förderung der politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten (oder einem anderen, vom Investmentmanager festgelegten ähnlichen Index) keine ausreichend hohe Bewertung (z. B. "frei") erreicht haben. Unter normalen Marktbedingungen schließt der Anlageverwalter auch Emittenten von Staatsanleihen aus, die das Pariser Abkommen nicht ratifiziert haben. Sollten sich die USA in einem zukünftigen politischen Zyklus für einen Ausstieg aus dem Pariser Abkommen entscheiden, wird der Anlageverwalter prüfen, ob ein Ausschluss von US-Staatsanleihen aus dem Fonds die Renditen übermäßig beeinträchtigen und/oder das Risiko-Rendite-Profil des Fonds verändern würde.
Im Sinne der Doktrin der französischen Finanzmarktaufsicht (AMF-Doktrin) ist die extra-finanzielle Analyse oder das Rating, wie oben beschrieben, höher als:
- 90% für Aktien, die von Unternehmen mit großer Marktkapitalisierung und Sitz in "entwickelten" Ländern begeben werden, für Schuldtitel und Geldmarktinstrumente mit einem Investment-Grade-Rating und für Staatsanleihen, die von entwickelten Ländern begeben werden.
- 75% für Aktien von Unternehmen mit großer Marktkapitalisierung, deren Sitz sich in "Schwellenländern" befindet, Aktien von Unternehmen mit kleiner und mittlerer Marktkapitalisierung, Schuldverschreibungen und Geldmarktinstrumente mit einem High-Yield-Rating und Staatsanleihen von "Schwellenländern".
Der Anlageverwalter darf nur dann in Unternehmen investieren, die von den oben beschriebenen Überprüfungen ausgeschlossen würden, wenn der Anlageverwalter auf der Grundlage seiner eigenen Untersuchungen und nach der Genehmigung durch das ESG-Überwachungskomitee davon überzeugt ist, dass die zur Anwendung der Ausschlüsse verwendeten Daten Dritter unzureichend oder ungenau sind.
Der Anlageverwalter kann die Daten als unzureichend oder ungenau einstufen, wenn beispielsweise die Recherchen des externen Datenanbieters historisch, vage oder auf veralteten Quellen basieren oder der Anlageverwalter über andere Informationen verfügt, die Zweifel an der Genauigkeit der Recherchen aufkommen lassen. Wenn der Anlageverwalter die Daten von Drittanbietern anfechten möchte, wird die Anfechtung einem funktionsübergreifenden ESG-Aufsichtsausschuss vorgelegt, der die "Überschreibung" der Daten von Drittanbietern absegnen muss. Wenn ein externer Datenanbieter keine Recherchen zu einem bestimmten Emittenten oder einer ausgeschlossenen Aktivität bereitstellt, kann der Anlageverwalter investieren, wenn er durch eigene Recherchen zu dem Schluss kommt, dass der Emittent nicht an der ausgeschlossenen Aktivität beteiligt ist.
Der Fonds wendet außerdem die firmenweite Ausschlussrichtlinie (siehe die „firmenweite Ausschlussrichtlinie“ in der „JHI verantwortungsvollen Anlagepolitik“) an, die umstrittene Waffen umfasst, wie nachstehend genauer erläutert.
JHI hat MSCI als primäre Datenquelle für ESG (Environmental, Social & Governance) Research gewählt. Wenn Abdeckungslücken identifiziert werden, können spezialisierte ESG-Datenanbieter oder interne Analyseinstitute zur Ergänzung der ESG-Analyse eingesetzt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass für jeden Wertpapiertyp eine ESG-Messgröße konsistente Daten und Methoden verwendet werden, damit im Prozess der Portfoliokonstruktion ein korrekter Vergleich möglich ist. Die JHI verantwortungsvolle Anlagepolitik, die die JHI-Richtlinie für Nachhaltigkeitsrisiken einschließt, legt den unternehmensweiten Ansatz für die ESG-Integrationsprinzipien fest, einschließlich der Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investieren von JHI für langfristigen Anlageerfolg, unserer Ansätze für Stewardship und Engagement sowie Basisausschlüsse für investierte Unternehmen.
'Weicht die übersetzte Fassung dieses Offenlegungstextes von der englischen Fassung ab, so ist die englische Originalfassung maßgebend'