Status gemäß der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR)

Janus Henderson Pan European Small and Mid-Cap Fund

Identifizierungsnummer für juristische Personen: 213800R7Z49EGZAA3508

A. Zusammenfassung
The Fund is categorised as one which meets the disclosure provisions set out in Article 8 of SFDR as a product which promotes environmental and/or social characteristics and invests in companies with good governance practices. Whilst the Fund does not have as its objective a sustainable investment, it will have a minimum proportion of 10% of sustainable investments with a social objective and an environmental objective in economic activities that do not qualify as environmentally sustainable under the EU Taxonomy.

Der Fonds fördert den Klimaschutz, vermeidet Emittenten mit hoher Kohlenstoffintensität, die basierend auf der eigenen Methodik des Anlageverwalters keine glaubwürdige Übergangsstrategie haben oder die alternativen Kriterien des Anlageverwalters in Bezug auf Engagement oder ESG-Rating nicht erfüllen, und unterstützt die UNGC-Prinzipien (die unter anderem Menschenrechte, Arbeit, Korruption und Umweltverschmutzung abdecken). Der Fonds ist zudem bestrebt, Anlagen in bestimmte Aktivitäten zu vermeiden, die der menschlichen Gesundheit und dem Wohlbefinden schaden könnten. Hierzu gelten verbindliche Ausschlusskriterien.

Der Fonds verwendet keine Referenzbenchmark, um seine ökologischen oder sozialen Merkmale zu erreichen.

Dieser Fonds strebt eine Kombination aus Kapital- und Einkommenserträgen durch Investments in paneuropäische Aktienmärkte für kleinere Unternehmen an.

Der beauftragte Anlageverwalter verwendet spezielle Filter, um einige der beworbenen Merkmale zu erzielen. Um beispielsweise den Klimaschutz zu fördern, werden Prüfverfahren angewandt, um Investitionen in bestimmte kohlenstoffintensive Aktivitäten zu vermeiden, und es wird damit gerechnet, dass dies zu einem niedrigeren Kohlenstoffprofil des Fonds führen wird. Ein weiteres Beispiel ist, um die Unterstützung der UNGC-Prinzipien zu fördern, werden Kontrollen durchgeführt, damit der Fonds nicht in Emittenten investiert, die gegen die UNGC-Prinzipien verstoßen, und zwar auf der Grundlage von Daten Dritter und/oder internen Untersuchungen.

The Investment Manager applies screens to exclude direct investment in issuers based on their involvement in certain activities. Specifically, issuers are excluded if they derive more than 5% of their revenue from oil sands extraction, arctic oil and gas, thermal coal extraction, tobacco, or thermal coal-based power generation. Issuers are also excluded if they are deemed to have failed to comply with the UNGC Principles (which cover matters including human rights, labour, corruption, and environmental pollution).

Der Fonds wendet außerdem die firmenweite Ausschlussrichtlinie (siehe die „firmenweite Ausschlussrichtlinie“ in der „JHI verantwortungsvollen Anlagepolitik“) an, die umstrittene Waffen umfasst.

Im Sinne der Doktrin der französischen Finanzmarktaufsicht (AMF-Doktrin) ist die extra-finanzielle Analyse oder das Rating höher als:

  1. 90% für Aktien, die von Unternehmen mit großer Marktkapitalisierung und Sitz in "entwickelten" Ländern begeben werden, für Schuldtitel und Geldmarktinstrumente mit einem Investment-Grade-Rating und für Staatsanleihen, die von entwickelten Ländern begeben werden.
  2. 75% für Aktien von Unternehmen mit großer Marktkapitalisierung, deren Sitz sich in "Schwellenländern" befindet, Aktien von Unternehmen mit kleiner und mittlerer Marktkapitalisierung, Schuldverschreibungen und Geldmarktinstrumente mit einem High-Yield-Rating und Staatsanleihen von "Schwellenländern".

Der Anlageverwalter kann in Emittenten mit einer hohen Kohlenstoffintensität1 (mit Ausnahme der oben beschriebenen ausgeschlossenen Emittenten) investieren, wenn er feststellt, dass diese Emittenten, gemäß seiner unten beschriebenen eigenen Methodik oder den alternativen Kriterien des Anlageverwalters in Bezug Engagement und ESG-Rating, eine glaubwürdige Umstellungsstrategie verfolgen.

In Übereinstimmung mit der eigenen Bewertungsmethode des Investmentmanagers wird ein Unternehmen nur dann als Unternehmen mit einer glaubwürdigen Übergangsstrategie eingestuft, wenn es mindestens eine der folgenden Qualifikationen aufweist:

  • Vorhandensein eines wissenschaftlich fundierten Emissionsziels oder einer geprüften Verpflichtung zur Annahme eines wissenschaftlich fundierten Emissionsziels (zugelassen oder geprüft von SBT – https://sciencebasedtargets.org/ oder gleichwertig); oder
  • einen Climate Score von B oder höher (Score von CDP – https://www.cdp.net/en , oder gleichwertig ); oder
  • 30 % der künftigen Bruttoinvestitionen und/oder von Forschung und Entwicklung in Projekte, die auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sind, und zwar in Übereinstimmung mit den Bestimmungsmethoden des Anlageverwalters.

Wenn ein Unternehmen derzeit keine glaubwürdige Übergangsstrategie verfolgt, kann der Anlageverwalter dennoch in dieses investieren, wenn:

  1. er der Ansicht ist, dass das Unternehmen durch sein Engagement bei dem Unternehmen ein wissenschaftlich fundiertes Emissionsziel oder ein CO2-Reduktionsziel* verfolgen wird; oder
  2. es ein überlegenes ESG-Risikomanagement zeigt, indem es ein ESG-Rating von AA oder höher erreicht (Rating von MSCI – https://www.msci.com/, oder gleichwertig).

*Erreicht das Unternehmen nicht innerhalb von 24 Monaten das Rating „Bestanden“, wird er veräußert, und es werden Kontrollen durchgeführt, um den Emittenten auszuschließen.

Zur Bewertung der Stichhaltigkeit der Übergangsstrategie können auch zusätzliche Kriterien herangezogen werden.

Der Anlageverwalter darf nur dann in Unternehmen investieren, die von den oben beschriebenen Überprüfungen ausgeschlossen würden, wenn der Anlageverwalter auf der Grundlage seiner eigenen Untersuchungen und nach der Genehmigung durch das ESG-Überwachungskomitee davon überzeugt ist, dass die zur Anwendung der Ausschlüsse verwendeten Daten Dritter unzureichend oder ungenau sind.

Der Anlageverwalter kann die Daten als unzureichend oder ungenau einstufen, wenn beispielsweise die Recherchen des externen Datenanbieters historisch, vage oder auf veralteten Quellen basieren oder der Anlageverwalter über andere Informationen verfügt, die Zweifel an der Genauigkeit der Recherchen aufkommen lassen.

Wenn der Anlageverwalter die Daten Dritter in Zweifel ziehen möchte, wird dies einem funktionsübergreifend arbeitenden ESG-Aufsichtsausschuss vorgelegt, der die „Außerkraftsetzung“ der Daten Dritter autorisieren muss.

Wenn ein externer Datenanbieter keine Recherchen zu einem bestimmten Emittenten oder einer ausgeschlossenen Aktivität bereitstellt, kann der Anlageverwalter investieren, wenn er durch eigene Recherchen zu dem Schluss kommt, dass der Emittent nicht an der ausgeschlossenen Aktivität beteiligt ist.

JHI has chosen MSCI as its primary data source for ESG (Environmental, Social and Governance) research.
Where coverage gaps are identified, specialist ESG Data vendors or inhouse research may be used to complement the ESG research. This helps ensure that, in an effort to provide consistent data, methodologies are given an ESG measure per security type, hence enabling them to be compared correctly in the portfolio construction process

The JHI Responsible Investment Policy sets out the firmwide approach to ESG Integration, including JHI’s Responsible Investment Principles for long-term investment success, our approaches to Stewardship and Engagement and Firmwide Exclusions applied to investee companies.

1 Hohe Kohlenstoffintensität bezieht sich auf die 10% der Aktiengesellschaften mit den höchsten Emissionen in Westeuropa (einschließlich UK) mit einer Marktkapitalisierung von weniger als 11 Mrd. EUR und einer Untergrenze von 1 Mrd. EUR

'Weicht die übersetzte Fassung dieses Offenlegungstextes von der englischen Fassung ab, so ist die englische Originalfassung maßgebend'