Status gemäß der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR)

Janus Henderson Pan European High Conviction Equity UCITS ETF

SFDR-Klassifizierung: Artikel 8

A. Zusammenfassung

Kein nachhaltiges Anlageziel Dieses Finanzprodukt wird als das Finanzprodukt eingestuft, das die Bestimmungen von Artikel 8 der SFDR erfüllt. Sie fördert ökologische und/oder soziale Merkmale und verfolgt kein nachhaltiges Anlageziel.
Ökologische oder soziale („E/S“) Merkmale des Finanzprodukts
  • Unterstützung der Prinzipien des UN Global Compact (die Themen wie Menschenrechte, Arbeit, Korruption und Umweltverschmutzung abdecken)
  • Vermeidung von Engagements in Unternehmen, die in bestimmte Aktivitäten involviert sind, die der menschlichen Gesundheit und dem menschlichen Wohlergehen schaden könnten, einschließlich solcher, die mehr als 10 % ihres Umsatzes aus der Gewinnung von Kraftwerkskohle, Schieferöl, Ölsand oder arktischen Öl- und Gasbohrungen erzielen zur Exploration, sowie alle Aktivitäten, die in der unternehmensweiten Ausschlussrichtlinie des Investmentmanagers aufgeführt sind (die auch umstrittene Waffen einschließt)
Investitionsstrategie Der Teilfonds ist bestrebt, langfristiges Kapitalwachstum zu erzielen, indem er in ein konzentriertes, aktiv verwaltetes Portfolio von Aktien europäischer Unternehmen investiert. Der Anlageverwalter verwendet sowohl Ausschlusskriterien als auch Engagement, um die E/S-Merkmale umzusetzen. Die Good-Governance-Praktiken der Unternehmen, in die investiert wird, werden ebenfalls vor der Tätigung einer Investition und danach in regelmäßigen Abständen bewertet.
Investitionsquote Mindestanteil von Anlagen, die auf E/S-Merkmale ausgerichtet sind 80%
Mindestanteil nachhaltiger Anlagen 0%
Mindestanteil nachhaltiger Investitionen mit einem Umweltziel, das nicht mit der EU-Taxonomie übereinstimmt 0%
Mindestanteil nachhaltiger Investitionen mit einem Umweltziel, das an der EU-Taxonomie ausgerichtet ist 0%
Mindestanteil nachhaltiger Anlagen mit einem sozialen Ziel 0%
Überwachung von E/S-Eigenschaften Die E/S-Merkmale werden sowohl vor dem Handel als auch laufend überwacht. Ausschlusskriterien sind im Auftragsverwaltungssystem des Anlageverwalters einprogrammiert. Alle Engagements in Unternehmen unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung.
Methoden Der Teilfonds verwendet beide Ausschlusskriterien, um die E/S-Merkmale zu implementieren.
Datenquellen und -verarbeitung Der Anlageverwalter verwendet ESG-Daten aus einer Vielzahl von Quellen Dritter, darunter, aber nicht beschränkt auf MSCI ESG. Der Anlageverwalter erhält wöchentlich automatische Datenfeeds von externen ESG-Datenanbietern. Die Daten unterliegen Qualitätsprüfungen und der internen Datenstruktur des Anlageverwalters zugeordnet, bevor sie den Anlageteams zur Verfügung gestellt werden.
Grenzen der Methoden und Daten Der Anlageverwalter erkennt an, dass die von ESG-Datenanbietern bereitgestellten Daten Einschränkungen unterliegen können. Wenn Daten Dritter zur Anwendung von ESG-Ausschlusskriterien verwendet werden, darf der Anlageverwalter nur in Unternehmen investieren, die von den Screenings ausgeschlossen würden, wenn er auf der Grundlage seiner eigenen Untersuchungen und nach der Genehmigung durch sein ESG-Überwachungskomitee davon überzeugt ist, dass die Dritten die Daten der einzelnen Parteien unzureichend oder ungenau sind.
Due-Diligence-Prüfung Der Anlageverwalter führt Due-Diligence-Prozesse durch, bevor er Anlageentscheidungen trifft, und nutzt dabei interne und externe Tools und Recherchen. Darüber hinaus führen die Teams für Front Office Controls & Governance, Financial Risk und Investment Compliance des Anlageverwalters eine kontinuierliche Überprüfung und Aufsicht durch.
Engagement-Richtlinien Der Anlageverwalter kann das Engagement im Rahmen der Umsetzung der in den Abschnitten C und K beschriebenen E/S-Merkmale nutzen. Es wendet auch die unternehmensweiten Stewardship & Engagement- und Proxy Voting-Richtlinien von Janus Henderson an, wie in Abschnitt K beschrieben.
Spezifische Referenzbenchmark Es wurde kein Index als Referenzbenchmark in Bezug auf das Erreichen seiner E/S-Merkmale durch den Teilfonds festgelegt.

'Weicht die übersetzte Fassung dieses Offenlegungstextes von der englischen Fassung ab, so ist die englische Originalfassung maßgebend'