Bitte stellen Sie sicher, dass Javascript zwecks Zugang zur Websiteaktiviert ist Status gemäß der EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR) – Euroland Fund - Janus Henderson Investors - Austria Investor
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Status gemäß der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR)

Janus Henderson Horizon Fund - Euroland Fund

Identifizierungsnummer für juristische Personen: 213800BBUJB2HJ1RZ384

A. Zusammenfassung

Der Fonds wird als ein Fonds eingestuft, der die Bestimmungen von Artikel 8 der SFDR als Produkt erfüllt, das ökologische und/oder soziale Merkmale fördert und in Unternehmen mit guten Governance-Praktiken investiert. Der Fonds verfolgt zwar kein nachhaltiges Anlageziel, doch wird er einen Mindestanteil von 10% an nachhaltigen Investitionen mit einem sozialen und einem ökologischen Ziel bei Wirtschaftstätigkeiten aufweisen, die gemäß der EU-Taxonomie nicht als ökologisch nachhaltig gelten.

Der Fonds fördert die Eindämmung des Klimawandels und vermeidet Emittenten mit hoher Kohlenstoffintensität, die keine glaubwürdige Übergangsstrategie verfolgen. Der Fonds versucht zudem, Investitionen in bestimmte Tätigkeiten zu vermeiden, die der menschlichen Gesundheit und dem menschlichen Wohlergehen schaden könnten, indem er verbindliche Ausschlüsse anwendet, und fördert die Unterstützung der UNGC-Prinzipien (die unter anderem Menschenrechte, Arbeit, Korruption und Umweltverschmutzung abdecken).

Der Fonds verwendet keine Referenzbenchmark, um seine ökologischen oder sozialen Merkmale zu erreichen.

Der Fonds strebt Kapitalwachstum durch Investitionen in den "Euroland"-Aktienmarkt an.

Die nachstehend beschriebenen verbindlichen Elemente der Anlagestrategie werden als Ausschlusskriterien implementiert, die im Compliance-Modul des Auftragsverwaltungssystems des Anlageverwalters einprogrammiert sind, das kontinuierlich einen externen Datenanbieter nutzt.  Die Ausschlussprüfungen werden sowohl vor als auch nach dem Handel durchgeführt und ermöglichen es dem beauftragten Sub-Investmentberater, alle vorgeschlagenen Transaktionen mit einem ausgeschlossenen Wertpapier zu blockieren und etwaige Änderungen in Bezug auf den Status der Bestände bei der regelmäßigen Aktualisierung der Daten Dritter zu erkennen.

Zwei Bestandteile der unten genannten verbindlichen Kriterien, die sich auf Emittenten mit hoher Kohlenstoffintensität beziehen, sind nicht als automatisierte Parameter verfügbar und werden durch externes oder hauseigenes Research dokumentiert:

  • Im speziellen Fall des Luftfahrtsektors hat das Unternehmen erhebliche Investitionen in die Flugzeugflotte getätigt, um den Kohlenstoffausstoß zu verringern (d. h. um ein jüngeres Flottenalter als der Durchschnitt zu haben); oder
  • Der Emittent hat sich verpflichtet, 30 % der künftigen Bruttoinvestitionen und/oder von Forschung und Entwicklung in Projekte zu investieren, die auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sind.

Der beauftragte Investmentmanager verwendet spezielle Filter, um einige der beworbenen Merkmale zu erzielen. Um beispielsweise den Klimaschutz zu fördern, werden Prüfverfahren angewandt, um Investitionen in bestimmte kohlenstoffintensive Aktivitäten zu vermeiden, und es wird damit gerechnet, dass dies zu einem niedrigeren Kohlenstoffprofil des Fonds führen wird.

Der Anlageverwalter nutzt Screenings, um Direktinvestitionen in Emittenten aufgrund ihrer Einbindung in bestimmte Aktivitäten auszuschließen. Insbesondere sind Emittenten ausgeschlossen, die (1) Einnahmen aus der Produktion, Herstellung, Verwaltung oder Lagerung von spaltbarem Material erzielen, das in/für Atomwaffen verwendet wird.  (2) Mehr als 10 % ihres Umsatzes stammen aus der Ölsandförderung, der Förderung von Öl und Gas aus der Arktis, der Förderung und Stromerzeugung aus thermischer Kohle, Palmöl oder Tabak.

Der Anlageverwalter wird bei Verstoß gegen die UNGC-Grundsätze nur dann in Emittenten investieren oder investiert bleiben, wenn er zu dem Schluss kommt, dass sich diese auf einem Weg zur Korrektur dieser problematischen Situation befinden. In diesem Fall wird sich der Anlageverwalter über einen Zeitraum von 24 Monaten ab einem „Nicht bestanden“-Rating näher mit diesen Emittenten befassen. Wenn der Emittent nach dieser Zeit weiterhin die UNGC-Grundsätze nicht einhält, veräußert der Anlageverwalter die Anlage und schließt den Emittenten mittels eines Screenings aus.

Der Fonds wendet außerdem die firmenweite Ausschlussrichtlinie (siehe die „firmenweite Ausschlussrichtlinie“ in der „JHI verantwortungsvollen Anlagepolitik“) an, die umstrittene Waffen umfasst.

Der Anlageverwalter kann in Emittenten mit hoher Kohlenstoffintensität1 (mit Ausnahme der oben beschriebenen ausgeschlossenen) investieren, wenn er auf der Grundlage seiner unten beschriebenen firmeneigenen Methodik feststellt, dass diese Emittenten über eine glaubwürdige Übergangsstrategie verfügen.

In Übereinstimmung mit der eigenen Bewertungsmethode des Investmentmanagers wird ein Unternehmen nur dann als Unternehmen mit einer glaubwürdigen Übergangsstrategie eingestuft, wenn es mindestens eine der folgenden Qualifikationen aufweist:

  • Vorhandensein eines wissenschaftlich fundierten Emissionsziels oder einer geprüften Verpflichtung zur Annahme eines wissenschaftlich fundierten Emissionsziels (zugelassen oder geprüft von SBT – https://sciencebasedtargets.org/ oder gleichwertig); oder
  • Im speziellen Fall des Luftfahrtsektors erhebliche Investitionen in die Flugzeugflotte getätigt hat, um den Kohlenstoffausstoß zu verringern (d. h. um ein jüngeres Flottenalter als der Durchschnitt zu haben) oder
  • sich verpflichtet hat, 30 % der künftigen Bruttoinvestitionen und/oder von Forschung und Entwicklung in Projekte zu investieren, die auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sind, und zwar in Übereinstimmung mit den Bestimmungsmethoden des Investmentmanagers.

Wenn ein Unternehmen derzeit keine glaubwürdige Übergangsstrategie verfolgt, kann der Anlageverwalter dennoch in dieses investieren, wenn das Unternehmen ein überlegenes ESG-Risikomanagement zeigt, indem es ein ESG-Rating von AA oder höher erreicht (Rating von MSCI – https://www.msci.com/ oder gleichwertig).

Zur Bewertung der Stichhaltigkeit der Übergangsstrategie können auch zusätzliche Kriterien herangezogen werden.

Im Sinne der Doktrin der französischen Finanzmarktaufsicht (AMF-Doktrin) ist die extra-finanzielle Analyse oder das Rating, wie oben beschrieben, höher als:

  1. 90% für Aktien, die von Unternehmen mit großer Marktkapitalisierung und Sitz in "entwickelten" Ländern begeben werden, für Schuldtitel und Geldmarktinstrumente mit einem Investment-Grade-Rating und für Staatsanleihen, die von entwickelten Ländern begeben werden.
  2. 75% für Aktien von Unternehmen mit großer Marktkapitalisierung, deren Sitz sich in "Schwellenländern" befindet, Aktien von Unternehmen mit kleiner und mittlerer Marktkapitalisierung, Schuldverschreibungen und Geldmarktinstrumente mit einem High-Yield-Rating und Staatsanleihen von "Schwellenländern".

Der Anlageverwalter darf nur dann in Unternehmen investieren, die von den oben beschriebenen Überprüfungen ausgeschlossen würden, wenn der Anlageverwalter auf der Grundlage seiner eigenen Untersuchungen und nach der Genehmigung durch das ESG-Überwachungskomitee davon überzeugt ist, dass die zur Anwendung der Ausschlüsse verwendeten Daten Dritter unzureichend oder ungenau sind.

Der Anlageverwalter kann die Daten als unzureichend oder ungenau erachten, wenn z. B. die Research-Daten des Drittanbieters aus der Vergangenheit stammen, vage sind, auf veralteten Quellen beruhen oder dem Investmentmanager andere Informationen vorliegen, die ihn an der Richtigkeit des Research zweifeln lassen.

Wenn der Anlageverwalter die Daten Dritter in Zweifel ziehen möchte, wird dies einem funktionsübergreifend arbeitenden ESG-Aufsichtsausschuss vorgelegt, der die „Außerkraftsetzung“ der Daten Dritter autorisieren muss.

Wenn ein externer Datenanbieter keine Recherchen zu einem bestimmten Emittenten oder einer ausgeschlossenen Aktivität bereitstellt, kann der Anlageverwalter investieren, wenn er durch eigene Recherchen zu dem Schluss kommt, dass der Emittent nicht an der ausgeschlossenen Aktivität beteiligt ist. JHI hat MSCI als primäre Datenquelle für ESG (Environmental, Social & Governance) Research gewählt. Wenn Abdeckungslücken identifiziert werden, können spezialisierte ESG-Datenanbieter oder interne Analyseinstitute zur Ergänzung der ESG-Analyse eingesetzt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass für jeden Wertpapiertyp eine ESG-Kennzahl verwendet wird und die Daten und Methoden im Prozess der Portfoliokonstruktion korrekt verglichen werden können.  Die JHI-Richtlinie für verantwortungsbewusstes Investieren legt den unternehmensweiten Ansatz für die ESG-Integrationsprinzipien fest, einschließlich der JHI-Prinzipien für verantwortungsbewusstes Investieren für langfristigen Anlageerfolg, unserer Ansätze für Stewardship und Engagement sowie der auf Beteiligungsunternehmen angewandten Basisausschlüsse.

1. Hohe Kohlenstoffintensität bezieht sich auf die 5 % der Unternehmen mit den höchsten Emissionen in Westeuropa (außer Großbritannien, der Schweiz, Dänemark, Norwegen und Schweden) mit einer Marktkapitalisierung von über 1 Mrd. EUR

B. Kein nachhaltiges Anlageziel

Dieses Produkt bewirbt ökologische oder soziale Merkmale und verfolgt zwar kein nachhaltiges Anlageziel, doch wird es einen Mindestanteil von 5% an nachhaltigen Investitionen mit einem sozialen und einem ökologischen Ziel bei Wirtschaftstätigkeiten aufweisen, die gemäß der EU-Taxonomie nicht als ökologisch nachhaltig gelten.

Der Anlageverwalter verwendet einen Test zur Bestimmung des Bestehens, was bedeutet, dass jede nachhaltige Investition alle drei folgenden Anforderungen erfüllen muss:

  1. basierend auf der Einkommenszuordnung zu den UN-Zielen für nachhaltige Entwicklung oder eines von der Science Based Targets Initiative (SBTi) genehmigten Kohlenstoffemissionsziels trägt sie zu einem ökologischen oder sozialen Ziel bei;
  2. sie schadet keinem der ökologischen oder sozialen nachhaltigen Anlageziele in erheblichem Maße; und
  3. sie folgt guten Governance-Praktiken.

Dieser Fonds investiert mindestens 10% seines Nettoinventarwerts in nachhaltige Investitionen, um sein Anlageziel zu verfolgen. Alle nachhaltigen Investitionen werden vom Anlageverwalter auf die Übereinstimmung mit seiner nachhaltigen Anlagemethodik geprüft.

Die vom Fonds gehaltenen nachhaltigen Investitionen können dazu beitragen, eine Reihe von ökologischen und/oder sozialen Problemen anzugehen, die in den UN-Zielen für nachhaltige Entwicklung festgelegt sind. Bei einer Investition wird ein positiver Beitrag zu einem ökologischen oder sozialen Ziel geleistet, wenn ihre Geschäftstätigkeit oder ihre Geschäftspraktiken einen positiven Beitrag zu ökologischen und/oder sozialen Zielen leisten.

Nachhaltige Investitionen erfüllen die Anforderungen an die Vermeidung wesentlicher Beeinträchtigungen, wie sie in den geltenden Gesetzen und Vorschriften definiert sind. Investitionen, die als wesentlich beeinträchtigend angesehen werden, gelten nicht als nachhaltige Investitionen. Der Anlageverwalter identifiziert Investitionen, die sich negativ auf Nachhaltigkeitsfaktoren auswirken und erheblichen wesentliche Beeinträchtigungen darstellen, indem er Daten und/oder Analysen Dritter verwendet, einschließlich der MSCI ESG Controversies-Methodik.

Der Anlageverwalter verwendet Daten Dritter und/oder eigene Analysen, einschließlich der MSCI ESG Controversies-Methodik, um die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu bewerten, wie in Tabelle 1 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in der jeweils gültigen Fassung dargelegt. Investitionen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie Nachhaltigkeitsfaktoren negativ beeinflusst haben und wesentlich beeinträchtigend sind, gelten nicht als nachhaltige Investitionen.

Die MSCI ESG Controversies-Methodik orientiert sich an bestimmten wichtigsten nachteiligen Indikatoren, um spezifische Ausschlüsse zu schaffen. Die wichtigsten nachteiligen Indikatoren geben zwar keine spezifischen Schwellenwerte für die Beeinträchtigung vor, können aber zur Ermittlung der potenziell größten Beeinträchtigung herangezogen werden.

Dieser Rahmen wird fortlaufend überprüft, insbesondere wenn sich die Verfügbarkeit und Qualität der Daten weiterentwickelt.

C. Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts

Der Fonds fördert die Eindämmung des Klimawandels und vermeidet Emittenten mit hoher Kohlenstoffintensität, die keine glaubwürdige Übergangsstrategie verfolgen. Der Fonds versucht zudem, Investitionen in bestimmte Tätigkeiten zu vermeiden, die der menschlichen Gesundheit und dem menschlichen Wohlergehen schaden könnten, indem er verbindliche Ausschlüsse anwendet, und fördert die Unterstützung der UNGC-Prinzipien (die unter anderem Menschenrechte, Arbeit, Korruption und Umweltverschmutzung abdecken).

Darüber hinaus investiert der Fonds mindestens 10% seines Nettoinventarwerts in nachhaltige Investitionen.

Der Fonds verwendet keine Referenzbenchmark, um seine ökologischen oder sozialen Merkmale zu erreichen.

D. Investitionsstrategie

Der Fonds strebt Kapitalwachstum durch Investitionen in den "Euroland"-Aktienmarkt an.

Die nachstehend beschriebenen verbindlichen Elemente der Anlagestrategie werden als Ausschlusskriterien implementiert, die im Compliance-Modul des Auftragsverwaltungssystems des Anlageverwalters einprogrammiert sind, das kontinuierlich einen externen Datenanbieter nutzt.  Die Ausschlussprüfungen werden sowohl vor als auch nach dem Handel durchgeführt und ermöglichen es dem beauftragten Sub-Investmentberater, alle vorgeschlagenen Transaktionen mit einem ausgeschlossenen Wertpapier zu blockieren und etwaige Änderungen in Bezug auf den Status der Bestände bei der regelmäßigen Aktualisierung der Daten Dritter zu erkennen.

Zwei Bestandteile der unten genannten verbindlichen Kriterien, die sich auf Emittenten mit hoher Kohlenstoffintensität beziehen, sind nicht als automatisierte Parameter verfügbar und werden durch externes oder hauseigenes Research dokumentiert:

  • Im speziellen Fall des Luftfahrtsektors hat das Unternehmen erhebliche Investitionen in die Flugzeugflotte getätigt, um den Kohlenstoffausstoß zu verringern (d. h. um ein jüngeres Flottenalter als der Durchschnitt zu haben); oder
  • Der Emittent hat sich verpflichtet, 30 % der künftigen Bruttoinvestitionen und/oder von Forschung und Entwicklung in Projekte zu investieren, die auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sind.

Unternehmen, in die investiert wird, werden vom Anlageverwalter daraufhin geprüft, ob sie gute Unternehmensführungspraktiken anwenden. Der Anlageverwalter hat ein eigenes Rahmenwerk entwickelt, das auf internen Analysen und Daten externer Anbieter basiert, um Wertpapiere anhand spezifischer Indikatoren im Zusammenhang mit guter Unternehmensführung zu bewerten.

Die Good-Governance-Praktiken der Unternehmen, in die investiert wird, werden vor der Tätigung einer Investition und danach in regelmäßigen Abständen im Einklang mit der Richtlinie für Nachhaltigkeitsrisiken ("Richtlinie") bewertet.

Die Richtlinie legt Mindeststandards fest, auf deren Grundlage der Anlageverwalter die Portfoliounternehmen vor der Tätigung einer Anlage und fortlaufend bewertet und überwacht. Diese Standards können unter anderem Folgendes umfassen: solide Geschäftsführung, Mitarbeiterbindung, Vergütung der Mitarbeiter und Einhaltung der Steuervorschriften.

Die Richtlinie finden Sie unter https://www.janushenderson.com/corporate/who-we-are/brighter-future-project/responsibility/esg-resources/.

Darüber hinaus ist der Investmentmanager Unterzeichner der von der UNO unterstützten Prinzipien für verantwortungsvolles Investieren (PRI). Als Unterzeichner werden die guten Governance-Praktiken der Unternehmen, in die investiert wird, auch unter Berücksichtigung der PRI bewertet, bevor eine Investition getätigt wird und danach in regelmäßigen Abständen.

E. Investitionsquote

Mindestens 85% der Anlagen des Finanzprodukts werden dazu verwendet, die von dem Finanzprodukt geförderten ökologischen oder sozialen Merkmale zu erfüllen. Darüber hinaus investiert der Fonds mindestens 10% seines Nettoinventarwerts in nachhaltige Anlagen. Die übrigen Anlagen, die nicht zur Erfüllung ökologischer oder sozialer Merkmale eingesetzt werden, dienen der Absicherung oder betreffen Barmittel, die als zusätzliche Liquidität gehalten werden.

F. Überwachung von ökologischen oder sozialen Merkmalen

Die Nachhaltigkeitsindikatoren, die verwendet werden, um die Erreichung der einzelnen durch dieses Finanzprodukt geförderten ökologischen oder sozialen Merkmale zu messen, sind:

    • Kohlenstoff – Kohlenstoffintensitätsbereich 1 und 2
      Dies stellt die zuletzt gemeldeten oder geschätzten Scope 1 + Scope 2-Treibhausgasemissionen des Unternehmens dar, normalisiert nach Umsatz, was einen Vergleich zwischen Unternehmen unterschiedlicher Größe ermöglicht.
  • % Emittenten innerhalb des Portfolios, die gemäß der eigenen Methodik des Anlageverwalters eine glaubwürdige Übergangsstrategie aufweisen.
  • ESG-Ausschlusskriterien - siehe Abschnitt G. weiter unten für Einzelheiten zu den Ausschlüssen.
  • Anzahl der Emittenten mit einem UNGC-Status "nicht bestanden"

Das Front Office Controls & Governance-Team stellt bei Bedarf kontinuierlich sicher, dass wir nachweisen können, dass Anlageprodukte im Einklang mit dokumentierten Nachhaltigkeitsverpflichtungen verwaltet werden, wenn keine automatisierten Kontrollen und/oder Daten von Drittanbietern verfügbar sind. Financial Risk überprüft und hinterfragt das Anlagemanagement im Hinblick auf ESG-bezogene Risiken, wie auch auf traditionelle Marktrisikokennzahlen, und integriert das Nachhaltigkeitsrisiko in die Risikoprofile. Investment Compliance setzt Ausschlusskriterien um und überwacht diese laufend; zusätzlich werden, soweit zutreffend, Elemente der manuellen Kontrolle umgesetzt.

G. Methodik für ökologische oder soziale Merkmale

Der beauftragte Investmentmanager verwendet spezielle Filter, um einige der beworbenen Merkmale zu erzielen. Um beispielsweise den Klimaschutz zu fördern, werden Prüfverfahren angewandt, um Investitionen in bestimmte kohlenstoffintensive Aktivitäten zu vermeiden, und es wird damit gerechnet, dass dies zu einem niedrigeren Kohlenstoffprofil des Fonds führen wird.

Der Anlageverwalter nutzt Screenings, um Direktinvestitionen in Emittenten aufgrund ihrer Einbindung in bestimmte Aktivitäten auszuschließen. Insbesondere sind Emittenten ausgeschlossen, die (1) Einnahmen aus der Produktion, Herstellung, Verwaltung oder Lagerung von spaltbarem Material erzielen, das in/für Atomwaffen verwendet wird.  (2) Mehr als 10 % ihres Umsatzes stammen aus der Ölsandförderung, der Förderung von Öl und Gas aus der Arktis, der Förderung und Stromerzeugung aus thermischer Kohle, Palmöl oder Tabak.

Der Anlageverwalter wird bei Verstoß gegen die UNGC-Grundsätze nur dann in Emittenten investieren oder investiert bleiben, wenn er zu dem Schluss kommt, dass sich diese auf einem Weg zur Korrektur dieser problematischen Situation befinden. In diesem Fall wird sich der Anlageverwalter über einen Zeitraum von 24 Monaten ab einem „Nicht bestanden“-Rating näher mit diesen Emittenten befassen. Wenn der Emittent nach dieser Zeit weiterhin die UNGC-Grundsätze nicht einhält, veräußert der Anlageverwalter die Anlage und schließt den Emittenten mittels eines Screenings aus.

Ferner hält der Fonds mindestens 10% seines Nettoinventarwerts an nachhaltigen Investitionen. Der Anlageverwalter verwendet einen Test zur Bestimmung des Bestehens, was bedeutet, dass jede Beteiligung alle drei folgenden Anforderungen erfüllen muss:

  • basierend auf der Einkommenszuordnung zu den UN-Zielen für nachhaltige Entwicklung oder eines von der Science Based Targets Initiative (SBTi) genehmigten Kohlenstoffemissionsziels trägt sie zu einem ökologischen oder sozialen Ziel bei;
  • sie schadet keinem der ökologischen oder sozialen nachhaltigen Anlageziele in erheblichem Maße; und
  • sie folgt guten Governance-Praktiken.

Der Fonds wendet außerdem die firmenweite Ausschlussrichtlinie (siehe die „firmenweite Ausschlussrichtlinie“ in der „JHI verantwortungsvollen Anlagepolitik“) an, die umstrittene Waffen umfasst.

Der Anlageverwalter kann in Emittenten mit hoher Kohlenstoffintensität1 (mit Ausnahme der oben beschriebenen ausgeschlossenen) investieren, wenn er auf der Grundlage seiner unten beschriebenen firmeneigenen Methodik feststellt, dass diese Emittenten über eine glaubwürdige Übergangsstrategie verfügen.

In Übereinstimmung mit der eigenen Bewertungsmethode des Investmentmanagers wird ein Unternehmen nur dann als Unternehmen mit einer glaubwürdigen Übergangsstrategie eingestuft, wenn es mindestens eine der folgenden Qualifikationen aufweist:

  • Vorhandensein eines wissenschaftlich fundierten Emissionsziels oder einer geprüften Verpflichtung zur Annahme eines wissenschaftlich fundierten Emissionsziels (zugelassen oder geprüft von SBT – https://sciencebasedtargets.org/ oder gleichwertig); oder
  • Im speziellen Fall des Luftfahrtsektors erhebliche Investitionen in die Flugzeugflotte getätigt hat, um den Kohlenstoffausstoß zu verringern (d. h. um ein jüngeres Flottenalter als der Durchschnitt zu haben) oder
  • sich verpflichtet hat, 30 % der künftigen Bruttoinvestitionen und/oder von Forschung und Entwicklung in Projekte zu investieren, die auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sind, und zwar in Übereinstimmung mit den Bestimmungsmethoden des Investmentmanagers.

Wenn ein Unternehmen derzeit keine glaubwürdige Übergangsstrategie hat, kann der Anlageverwalter dennoch investieren, wenn das Unternehmen ein überlegenes ESG-Risikomanagement nachweist, indem es ein ESG-Rating von AA oder höher erreicht (Rating von MSCI – https://www.msci.com/ oder gleichwertig).

Zur Bewertung der Stichhaltigkeit der Übergangsstrategie können auch zusätzliche Kriterien herangezogen werden.

Der Anlageverwalter darf nur dann in Unternehmen investieren, die von den oben beschriebenen Überprüfungen ausgeschlossen würden, wenn der Anlageverwalter auf der Grundlage seiner eigenen Untersuchungen und nach der Genehmigung durch das ESG-Überwachungskomitee davon überzeugt ist, dass die zur Anwendung der Ausschlüsse verwendeten Daten Dritter unzureichend oder ungenau sind.

Der Anlageverwalter kann die Daten als unzureichend oder ungenau erachten, wenn z. B. die Research-Daten des Drittanbieters aus der Vergangenheit stammen, vage sind, auf veralteten Quellen beruhen oder dem Investmentmanager andere Informationen vorliegen, die ihn an der Richtigkeit des Research zweifeln lassen.

Wenn der Anlageverwalter die Daten Dritter in Zweifel ziehen möchte, wird dies einem funktionsübergreifend arbeitenden ESG-Aufsichtsausschuss vorgelegt, der die „Außerkraftsetzung“ der Daten Dritter autorisieren muss.

Wenn ein externer Datenanbieter keine Analysen zu einem bestimmten Emittenten oder einer ausgeschlossenen Aktivität bereitstellt, kann der Anlageverwalter investieren, wenn er durch seine eigenen Analysen davon überzeugt ist, dass der Emittent nicht an der ausgeschlossenen Aktivität beteiligt ist.

1. Hohe Kohlenstoffintensität bezieht sich auf die 5 % der Unternehmen mit den höchsten Emissionen in Westeuropa (außer Großbritannien, der Schweiz, Dänemark, Norwegen und Schweden) mit einer Marktkapitalisierung von über 1 Mrd. EUR

H. Datenquellen und -verarbeitung

Der Fonds hat MSCI als primäre Datenquelle für ESG (Environmental, Social & Governance) Research gewählt.

Wenn Abdeckungslücken identifiziert werden, können spezialisierte ESG-Datenanbieter oder interne Analyseinstitute zur Ergänzung der ESG-Analyse eingesetzt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass im Bemühen um die Bereitstellung konsistenter Daten und Methoden ein ESG-Maß pro Wertpapiertyp und somit auch ein korrekter Vergleich im Prozess der Portfoliokonstruktion bereitgestellt wird.

JHI hat einen zentralisierten, firmeneigenen Prozess zum Abgleich von Forschungsergebnissen entwickelt; dieses zentrale Verfahren zum Abgleich von Forschungsergebnissen gleicht die Daten auf drei verschiedenen Ebenen ab: –

  1. Unternehmensebene,
  2. Positionsebene, und
  3. Fondsebene.

Die Fähigkeit zum Research-Abgleich und Mapping ist für die ESG-Methodik von JHI von entscheidender Bedeutung, da wir wissen, dass ein Wertpapier die ESG-Informationen von der emittierenden juristischen Person übernommen haben könnte, einige ESG-Risiken jedoch nur für das jeweilige Finanzinstrument gelten werden.

JHI wendet eine Reihe von Datenqualitätsregeln an, um die Integrität der Daten zu gewährleisten, die in die zentrale Systemlösung für den Forschungsabgleich eingespeist werden. JHI-Daten, die nicht korrekt mit der Definition des Datenanbieters übereinstimmen, werden nicht in das zentrale Cloud-basierte Data Warehouse aufgenommen und es werden Ausnahmefehler angezeigt. Zu den Abhilfemaßnahmen gehört die kritische Auseinandersetzung mit dem Datenanbieter oder internen Abläufen, die intern verwaltete Dokumentensyteme unterstützen. Gegebenenfalls wird der für die Daten verantwortliche und rechenschaftspflichtige Dateneigentümer über den internen Datenkontrollprozess benachrichtigt, um offene Problemfälle zu beheben.

JHI erhält wöchentlich automatische Datenfeeds von externen ESG-Datenanbietern, die in ein cloudbasiertes Data Warehouse eingespeist werden.

Einige Daten von externen Anbietern betreffend die verbindlichen Kriterien können geschätzte Daten sein. Für Positionen, die von dem externen Datenanbieter nicht abgedeckt werden, kann eigenes Research verwendet werden. Dies kann von eigenem Research, welches mit dem des externen Datenanbieters abgeglichen wird, bis hin zu einer schriftlichen Bestätigung der Ausgabestelle reichen, dass sie den verbindlichen Kriterien entspricht. Die Angemessenheit der vorgelegten Nachweise wird von einer unabhängigen Stelle bei JHI bewertet.

I. Grenzen der Methoden und Daten

Die Datenabdeckung hängt direkt von der Abdeckung durch den zugrunde liegenden ESG-Datenanbieter ab.

Die Förderung der sozialen und ökologischen Merkmale ist nicht vollständig von Daten Dritter oder deren methodischen Einschränkungen abhängig und basiert in der Regel auch auf eigenen Untersuchungen und der Zusammenarbeit mit den Unternehmen, in die investiert wird, sofern relevante Datenlücken bestehen.

Die interne Datenstruktur von JHI bietet genügend Flexibilität, um eigenes Research einzubeziehen oder Auswertungen an zukünftige Anforderungen anzupassen.

JHI ist sich der Datenlücken im ESG-Research für nicht-traditionelle Anlageklassen im Vergleich zu etablierten Anlageklassen wie Aktien und Schuldtiteln bewusst.

J. Due-Diligence-Prüfung

Die JHI-Richtlinie für verantwortungsbewusstes Investieren legt den unternehmensweiten Ansatz zur ESG-Integration fest, einschließlich der JHI-Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investieren für langfristigen Anlageerfolg, unserer Ansätze zu Stewardship und Engagement sowie der auf die Unternehmen, in die wir investieren, angewandten Basisausschlüsse. Diese Ausschlüsse beruhen auf Klassifizierungen, die von Drittanbietern von ESG-Daten bereitgestellt werden.

Diese Einstufung wird vom Investment Research aufgehoben, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Datenspektrum der Drittanbieter nicht korrekt oder angemessen ist.

Jeder Investment Desk führt seine eigenen Due-Diligence-Prozesse durch, bevor er Investitionsentscheidungen innerhalb seiner Artikel-8-Fonds trifft, und nutzt dabei interne und externe Tools und Recherchen.

Das Front Office Controls & Governance-Team stellt bei Bedarf kontinuierlich sicher, dass wir nachweisen können, dass Anlageprodukte im Einklang mit dokumentierten Nachhaltigkeitsverpflichtungen verwaltet werden, wenn keine automatisierten Kontrollen und/oder Daten von Drittanbietern verfügbar sind. Financial Risk überprüft und hinterfragt das Anlagemanagement im Hinblick auf ESG-bezogene Risiken, wie auch auf traditionelle Marktrisikokennzahlen, und integriert das Nachhaltigkeitsrisiko in die Risikoprofile. Investment Compliance stellt sicher, dass ESG-bezogene Aktivitäten im Einklang mit den regulatorischen Anforderungen und Erwartungen verwaltet und in unserem Compliance-Rahmen berücksichtigt werden.

K. Engagement-Richtlinien

Zusätzlich zu den oben beschriebenen verbindlichen Elementen der Anlagestrategie ist verantwortungsvolles Handeln ein integraler und selbstverständlicher Bestandteil des langfristigen, aktiven Ansatzes von Janus Henderson beim Investmentmanagement. Einzelheiten zum Engagement-Ansatz von JHI finden Sie in der Richtlinie für verantwortungsvolle Investitionen, die in der „ESG-Ressourcenbibliothek“ unter https://www.janushenderson.com/corporate/who-we-are/brighter-future-project/responsibility/esg-resources/ veröffentlicht ist.

Die Firma unterstützt eine Reihe von Stewardship-Kodizes und umfassenderen Initiativen auf der ganzen Welt und ist Unterzeichner des britischen Stewardship-Kodex.

Janus Henderson verfügt über ein Proxy Voting Committee, das für die Festlegung von Standpunkten zu wichtigen Abstimmungsthemen und die Erstellung von Richtlinien zur Überwachung des Abstimmungsprozesses verantwortlich ist. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Bereiche Anlageportfoliomanagement, Corporate Governance, Recht und Compliance zusammen. Darüber hinaus ist das Proxy Voting Committee für die Überwachung und Lösung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der Stimmrechtsvertretung verantwortlich.

L. Spezifische Referenzbenchmark

Der Fonds verwendet keine Referenzbenchmark, um seine ökologischen oder sozialen Merkmale zu erreichen.

Wichtigste negative Auswirkungen (PAIs)

Zum 8. September 2025 berücksichtigt der Anlageverwalter die folgenden wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren („PAIs“) für diesen Fonds:

Negativer Nachhaltigkeitsindikator Kennzahl Wie werden wesentliche nachteilige Auswirkungen (Principal adverse impacts - PAI) berücksichtigt?
Treibhausgasemissionen Treibhausgasemissionen Scope 1 Treibhausgasemissionen Ausschlusskriterien
Scope 2 Treibhausgasemissionen Ausschlusskriterien
CO2-Fußabdruck CO2-Fußabdruck Ausschlusskriterien
Treibhausgasintensität von Portfoliounternehmen Treibhausgasintensität der Portfoliounternehmen Ausschlusskriterien
Engagement in Unternehmen, die im Bereich der fossilen Brennstoffe tätig sind Anteil der Investitionen in Unternehmen, die im Bereich der fossilen Brennstoffe tätig sind Ausschlusskriterien
Biologische Vielfalt Aktivitäten, die sich negativ auf die biologische Vielfalt empfindlicher Gebiete auswirken Anteil der Investitionen in Portfoliounternehmen mit Standorten/Geschäften in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten, wenn die Aktivitäten dieser Beteiligungsunternehmen diese Gebiete negativ beeinflussen Ausschlusskriterien
Soziales und Arbeitnehmerfragen Anteil der Investitionen in Unternehmen, die an der Herstellung oder dem Verkauf von umstrittenen Waffen beteiligt sind Exposition gegenüber umstrittenen Waffen (Antipersonenminen, Streumunition, chemische Waffen und biologische Waffen) Ausschlusskriterien
 Verstöße gegen die Grundsätze des UN Global Compact und die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen Anteil der Investitionen in Beteiligungsgesellschaften, die in Verstöße gegen die UNGC-Prinzipien oder die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen verwickelt waren Umgang mit Emittenten, welche die Bestimmungen nicht einhalten

'Weicht die übersetzte Fassung dieses Offenlegungstextes von der englischen Fassung ab, so ist die englische Originalfassung maßgebend'