Bitte stellen Sie sicher, dass Javascript zwecks Zugang zur Websiteaktiviert ist Status gemäß der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR) – Janus Henderson Horizon Asset-Backed Securities Fund  - Janus Henderson Investors - Germany Professional Advisor
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Status gemäß der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR)

Janus Henderson Horizon Asset-Backed Securities Fund
Legal Entity Identifier - LEI: 213800Q2NLBZVVPL2X45

A. Zusammenfassung

Der Fonds wird als ein Fonds eingestuft, der die Bestimmungen von Artikel 8 der Offenlegungsverordnung (SFDR) als ein Produkt erfüllt, das ökologische und/oder soziale Merkmale fördert und in Unternehmen mit guten Governance-Praktiken investiert, verfolgt jedoch kein nachhaltiges Anlageziel.

Der Fonds bewirbt die folgenden ökologischen und sozialen Merkmale:

  • Vermeidung von Investitionen in bestimmte Tätigkeiten, die der menschlichen Gesundheit und dem Wohlbefinden schaden können, durch Anwendung verbindlicher Ausnahmen.
  • Fördert die Eindämmung des Klimawandels.
  • Unterstützung der UNGC-Prinzipien (die u. a. die Bereiche Menschenrechte, Arbeit, Korruption und Umweltverschmutzung abdecken).
  • JHI nutzt ein eigenes ESG-Rahmenwerk, das sowohl Daten Dritter als auch eigene Erkenntnisse nutzt, um Verbriefungsemittentenratings zu erstellen. Um die Einführung besserer ökologischer und/oder sozialer Praktiken zu fördern, wird der Fonds nur in verbriefte Wertpapiere investieren, deren Verbriefungsemittent zu den 5 besten der 6 erstellten Ratings gehört.
  • JHI setzt ein firmeneigenes ESG-Rahmenwerk ein, das sowohl Daten von Dritten als auch eigene Erkenntnisse nutzt, um Unternehmensratings für Emittenten von Unternehmensschuldtiteln zu erstellen. Um die Einführung besserer ökologischer und/oder sozialer Praktiken zu fördern, wird der Fonds nur in Emittenten von Firmenkredittiteln investieren, die zu den 5 besten der 6 erstellten Ratings gehören.

Der Fonds beabsichtigt, langfristig eine Rendite aus einer Kombination aus Ertrag und Kapitalwachstum zu erzielen.

Die nachstehend beschriebenen verbindlichen Elemente der Anlagestrategie werden als Ausschlusskriterien in das Auftragsverwaltungssystem des Investmentmanagers implementiert, wobei eine Kombination aus Daten von externen Datenanbietern und internen Analysen und der Überwachung von Verbriefungsemittenten und Schlüsselparteien (dem Unternehmen mit dem größten Einfluss auf die Verwaltung der Sicherheiten) auf fortlaufender Basis eingesetzt wird. Die Ausschlussprüfungen werden sowohl vor als auch nach dem Handel implementiert und ermöglichen es dem Anlageverwalter, alle vorgeschlagenen Transaktionen mit einem ausgeschlossenen Wertpapier zu blockieren und Änderungen des Status der Bestände zu erkennen, wenn Daten von Dritten oder proprietäre Analysen regelmäßig aktualisiert werden.

Der Anlageverwalter wird:

  • Screenings anwenden, um Direktinvestitionen in Verbriefungen und Emittenten von Unternehmensanleihen aufgrund ihrer Einbindung in bestimmte Aktivitäten auszuschließen. Konkret sind Verbriefungen und Emittenten von Unternehmensanleihen ausgeschlossen, wenn sie mehr als 10% ihrer Erträge aus Tabak, Erwachsenenunterhaltung, Kraftwerkskohle, Ölsanden oder arktischen Bohrungen erzielen, oder im Falle von besicherten Kreditverpflichtungen, wenn mehr als 10% ihres Sicherheitensaldos in Tabak, Erwachsenenunterhaltung, Kraftwerkskohle, Ölsande oder arktische Bohrungen investiert sind.
  • Screenings anwenden, um Direktinvestitionen in Verbriefungen auszuschließen, die auf der Beteiligung von Schlüsselparteien (das Unternehmen mit dem größten Einfluss auf die Verwaltung der Sicherheiten) an bestimmten Tätigkeiten beruhen. Insbesondere sind Verbriefungen ausgeschlossen, wenn die Schlüsselparteien (die Unternehmen mit dem größten Einfluss auf die Verwaltung der Sicherheiten) mehr als 10% ihrer Einnahmen aus Tabak, Erwachsenenunterhaltung, Kraftwerkskohle, Ölsanden oder arktischen Bohrungen erzielen.
  • Screenings anwenden, damit der Fonds nicht in Verbriefungen investiert, bei denen die Schlüsselparteien (das Unternehmen mit dem größten Einfluss auf die Verwaltung der Sicherheiten) gegen die UNGC-Grundsätze verstoßen (die Themen wie Menschenrechte, Arbeit, Korruption und Umweltverschmutzung abdecken).
  • Nutzung eines eigenen ESG-Rahmenwerks, das sowohl Daten Dritter als auch eigene Erkenntnisse nutzt, um Verbriefungsemittentenratings zu erstellen. Um die Einführung besserer ökologischer und/oder sozialer Praktiken zu fördern, wird der Fonds nur in die 5 besten von 6 bewerteten Unternehmen investieren.
  • Nutzung eines eigenen ESG-Rahmenwerks, das sowohl Daten Dritter als auch eigene Erkenntnisse nutzt, um Emittenten von Unternehmensanleihen anhand von sechs Ratings einzustufen. Um die Einführung besserer ökologischer und/oder sozialer Praktiken zu fördern, wird der Fonds nur in die 5 besten von 6 bewerteten Unternehmen investieren.

Im Sinne der Doktrin der französischen Finanzmarktaufsicht (AMF-Doktrin) ist die extra-finanzielle Analyse oder das Rating höher als:

  1. 90% für Aktien, die von Unternehmen mit großer Marktkapitalisierung und Sitz in "entwickelten" Ländern begeben werden, für Schuldtitel und Geldmarktinstrumente mit einem Investment-Grade-Rating und für Staatsanleihen, die von entwickelten Ländern begeben werden.
  2. 75% für Aktien von Unternehmen mit großer Marktkapitalisierung, deren Sitz sich in "Schwellenländern" befindet, Aktien von Unternehmen mit kleiner und mittlerer Marktkapitalisierung, Schuldverschreibungen und Geldmarktinstrumente mit einem High-Yield-Rating und Staatsanleihen von "Schwellenländern".

Der Fondsmanager kann Positionen in den Fonds aufnehmen, die auf Grundlage von Daten oder Prüfungen Dritter die oben genannten Kriterien offenbar nicht erfüllen, wenn der Anlageverwalter der Ansicht ist, dass die Daten Dritter möglicherweise unzureichend oder ungenau sind.

Der Anlageverwalter kann die Daten als unzureichend oder ungenau einstufen, wenn beispielsweise die Recherchen des externen Datenanbieters historisch, vage oder auf veralteten Quellen basieren oder der Anlageverwalter über andere Informationen verfügt, die Zweifel an der Genauigkeit der Recherchen aufkommen lassen.

Wenn der Anlageverwalter die Daten Dritter in Zweifel ziehen möchte, wird dies einem funktionsübergreifend arbeitenden ESG-Aufsichtsausschuss vorgelegt, der die „Außerkraftsetzung“ der Daten Dritter autorisieren muss.

Wenn ein externer Datenanbieter keine Recherchen zu einem bestimmten Emittenten oder einer ausgeschlossenen Aktivität bereitstellt, kann der Anlageverwalter investieren, wenn er durch eigene Recherchen zu dem Schluss kommt, dass der Emittent nicht an der ausgeschlossenen Aktivität beteiligt ist.

Der Fonds wendet außerdem die firmenweite Ausschlussrichtlinie (siehe die „firmenweite Ausschlussrichtlinie“ in der „JHI verantwortungsvollen Anlagepolitik“) an, die umstrittene Waffen umfasst.

JHI hat MSCI als primäre Datenquelle für ESG (Environmental, Social & Governance) Research gewählt. Wenn Abdeckungslücken identifiziert werden, können spezialisierte ESG-Datenanbieter oder interne Analyseinstitute zur Ergänzung der ESG-Analyse eingesetzt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass für jeden Wertpapiertyp eine ESG-Messgröße konsistente Daten und Methoden verwendet werden, damit im Prozess der Portfoliokonstruktion ein korrekter Vergleich möglich ist.  Die JHI ESG Anlagepolitik, die die Nachhaltigkeitsrisikorichtlinie von JHI beinhaltet, legt den unternehmensweiten Ansatz für die ESG-Integrationsprinzipien fest, einschließlich der JHI-Grundsätze für verantwortungsvolles Investieren für langfristigen Anlageerfolg, unserer Ansätze zu Stewardship und Engagement sowie der auf Beteiligungsunternehmen angewendeten Basisausschlüsse.

B. Kein nachhaltiges Anlageziel

Dieses Finanzprodukt fördert ökologische oder soziale Merkmale, verfolgt aber nicht das Ziel einer nachhaltigen Investition.

C. Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts

Der Fonds bewirbt die folgenden ökologischen oder sozialen Merkmale      

  • Vermeidung von Investitionen in bestimmte Tätigkeiten, die der menschlichen Gesundheit und dem Wohlbefinden schaden können, durch Anwendung verbindlicher Ausnahmen.
  • Fördert die Eindämmung des Klimawandels.
  • Unterstützung der UNGC-Prinzipien (die u. a. die Bereiche Menschenrechte, Arbeit, Korruption und Umweltverschmutzung abdecken).
  • JHI nutzt ein eigenes ESG-Rahmenwerk, das sowohl Daten Dritter als auch eigene Erkenntnisse nutzt, um Verbriefungsemittentenratings zu erstellen. Um die Einführung besserer ökologischer und/oder sozialer Praktiken zu fördern, wird der Fonds nur in verbriefte Wertpapiere investieren, deren Verbriefungsemittent zu den 5 besten der 6 erstellten Ratings gehört.
  • JHI setzt ein firmeneigenes ESG-Rahmenwerk ein, das sowohl Daten von Dritten als auch eigene Erkenntnisse nutzt, um Unternehmensratings für Emittenten von Unternehmensschuldtiteln zu erstellen. Um die Einführung besserer ökologischer und/oder sozialer Praktiken zu fördern, wird der Fonds nur in Emittenten von Firmenkredittiteln investieren, die zu den 5 besten der 6 erstellten Ratings gehören.

D. Investitionsstrategie

Der Fonds beabsichtigt, langfristig eine Rendite aus einer Kombination aus Ertrag und Kapitalwachstum zu erzielen.

Die nachstehend beschriebenen verbindlichen Elemente der Anlagestrategie werden als Ausschlusskriterien in das Auftragsverwaltungssystem des Investmentmanagers implementiert, wobei eine Kombination aus Daten von externen Datenanbietern und internen Analysen und der Überwachung von Verbriefungsemittenten und Schlüsselparteien (dem Unternehmen mit dem größten Einfluss auf die Verwaltung der Sicherheiten) auf fortlaufender Basis eingesetzt wird. Die Ausschlussprüfungen werden sowohl vor als auch nach dem Handel implementiert und ermöglichen es dem Anlageverwalter, alle vorgeschlagenen Transaktionen mit einem ausgeschlossenen Wertpapier zu blockieren und Änderungen des Status der Bestände zu erkennen, wenn Daten von Dritten oder proprietäre Analysen regelmäßig aktualisiert werden.

Unternehmen, in die investiert wird, werden vom Investmentmanager daraufhin geprüft, ob sie gute Unternehmensführungspraktiken anwenden.

Die Good-Governance-Praktiken der Unternehmen, in die investiert wird, werden vor der Tätigung einer Investition und danach in regelmäßigen Abständen im Einklang mit der JHI verantwortungsbewussten Anlagepolitik, welche die Richtlinie für Nachhaltigkeitsrisiken („Richtlinie“) umfasst, bewertet.

Die Richtlinie legt Mindeststandards fest, auf deren Grundlage der Anlageverwalter die Portfoliounternehmen vor der Tätigung einer Anlage und fortlaufend bewertet und überwacht. Diese Standards können unter anderem Folgendes umfassen: solide Geschäftsführung, Mitarbeiterbindung, Vergütung der Mitarbeiter und Einhaltung der Steuervorschriften.

Der Anlageverwalter verwendet Daten und/oder Analysen Dritter, einschließlich der MSCI ESG Controversies-Methodik, um die guten Unternehmensführungspraktiken der Unternehmen, in die investiert wird, zu bewerten. Dementsprechend deutet ein MSCI ESG Rating von BB oder höher in der Regel auf eine gute Unternehmensführung hin.

Die Richtlinie finden Sie unter www.janushenderson.com/esg-governance.

Darüber hinaus ist der Anlageverwalter Unterzeichner der UN-Prinzipien für verantwortliches Investieren (UNPRI). Als Unterzeichner werden die guten Unternehmensführungspraktiken (Good Governance Practices) der Portfoliounternehmen vor der Anlage und danach in regelmäßigen Abständen anhand der UNPRI-Prinzipien bewertet.

E. Investitionsquote

Mindestens 70% der Anlagen des Finanzprodukts werden verwendet, um die von dem Finanzprodukt geförderten ökologischen oder sozialen Merkmale zu erzielen.

Zu den sonstigen Vermögenswerten, die nicht zur Erzielung ökologischer oder sozialer Merkmale verwendet werden, können Barmittel oder bargeldähnliche Mittel (einschließlich Geldmarktfonds, kurzfristige Staatsanleihen, Termineinlagen von Banken oder Einlagenzertifikate) oder Instrumente gehören, die zum Zwecke eines effizienten Portfoliomanagements gehalten werden, z. B. vorübergehende Investments in Indexderivaten.

F. Überwachung von ökologischen oder sozialen Merkmalen

Die Nachhaltigkeitsindikatoren, die verwendet werden, um die Erreichung der einzelnen durch dieses Finanzprodukt geförderten ökologischen oder sozialen Merkmale zu messen, sind:

  • ESG-Ausschlusskriterien - siehe "G. Methodik für ökologische oder soziale Merkmale?"weiter unten für Einzelheiten zu den Ausschlüssen
  • Kohlenstoff - Kohlenstoffintensität Scope 1 und 2 - Dies stellt die zuletzt gemeldeten oder geschätzten Scope 1- + Scope 2-Treibhausgasemissionen des Verbriefungsemittenten, der Schlüsselpartei der Verbriefung oder des Emittenten der Unternehmensanleihen dar, normalisiert durch den Umsatz oder Ertrag, was einen Vergleich zwischen Verbriefungsemittenten oder Unternehmen unterschiedlicher Größe ermöglicht.
  • Gesamtstatus der Einhaltung der UNGC-Grundsätze.
  • Ratings der Verbriefungsemittenten im gesamten Portfolio auf der Grundlage des proprietären Regelwerks.
  • Ratings von Unternehmensemittenten im gesamten Portfolio auf der Grundlage des firmeneigenen Regelwerks.
  • Datenquellen und Datenverarbeitung – wie in Abschnitt H näher beschrieben.

Das Front Office Controls & Governance-Team stellt bei Bedarf kontinuierlich sicher, dass wir nachweisen können, dass Anlageprodukte im Einklang mit dokumentierten Nachhaltigkeitsverpflichtungen verwaltet werden, wenn keine automatisierten Kontrollen und/oder Daten von Drittanbietern verfügbar sind. Financial Risk überprüft und hinterfragt das Anlagemanagement im Hinblick auf ESG-bezogene Risiken, wie auch auf traditionelle Marktrisikokennzahlen, und integriert das Nachhaltigkeitsrisiko in die Risikoprofile. Investment Compliance setzt Ausschlusskriterien um und überwacht diese laufend; zusätzlich werden, soweit zutreffend, Elemente der manuellen Kontrolle umgesetzt.

G. Methodik für ökologische oder soziale Merkmale

Der Anlageverwalter wird:

  • Screenings anwenden, um Direktinvestitionen in Verbriefungen und Emittenten von Unternehmensanleihen aufgrund ihrer Einbindung in bestimmte Aktivitäten auszuschließen. Konkret sind Verbriefungen und Emittenten von Unternehmensanleihen ausgeschlossen, wenn sie mehr als 10% ihrer Erträge aus Tabak, Erwachsenenunterhaltung, Kraftwerkskohle, Ölsanden oder arktischen Bohrungen erzielen, oder im Falle von besicherten Kreditverpflichtungen, wenn mehr als 10% ihres Sicherheitensaldos in Tabak, Erwachsenenunterhaltung, Kraftwerkskohle, Ölsande oder arktische Bohrungen investiert sind.
  • Screenings anwenden, um Direktinvestitionen in Verbriefungen auszuschließen, die auf der Beteiligung von Schlüsselparteien (das Unternehmen mit dem größten Einfluss auf die Verwaltung der Sicherheiten) an bestimmten Tätigkeiten beruhen. Insbesondere sind Verbriefungen ausgeschlossen, wenn die Schlüsselparteien (die Unternehmen mit dem größten Einfluss auf die Verwaltung der Sicherheiten) mehr als 10% ihrer Einnahmen aus Tabak, Erwachsenenunterhaltung, Kraftwerkskohle, Ölsanden oder arktischen Bohrungen erzielen.
  • Screenings anwenden, damit der Fonds nicht in Verbriefungen investiert, bei denen die Schlüsselparteien (das Unternehmen mit dem größten Einfluss auf die Verwaltung der Sicherheiten) gegen die UNGC-Grundsätze verstoßen (die Themen wie Menschenrechte, Arbeit, Korruption und Umweltverschmutzung abdecken). •Nutzung eines eigenen ESG-Rahmenwerks, das sowohl Daten Dritter als auch eigene Erkenntnisse nutzt, um Verbriefungsemittentenratings zu erstellen. Um die Einführung besserer ökologischer und/oder sozialer Praktiken zu fördern, wird der Fonds nur in die 5 besten von 6 bewerteten Unternehmen investieren.
  • Nutzung eines eigenen ESG-Rahmenwerks, das sowohl Daten Dritter als auch eigene Erkenntnisse nutzt, um Emittenten von Unternehmensanleihen anhand von sechs Ratings einzustufen. Um die Einführung besserer ökologischer und/oder sozialer Praktiken zu fördern, wird der Fonds nur in die 5 besten von 6 bewerteten Unternehmen investieren.

Der Fondsmanager kann Positionen in den Fonds aufnehmen, die auf Grundlage von Daten oder Prüfungen Dritter die oben genannten Kriterien offenbar nicht erfüllen, wenn der Anlageverwalter der Ansicht ist, dass die Daten Dritter möglicherweise unzureichend oder ungenau sind.

Der Anlageverwalter kann die Daten als unzureichend oder ungenau einstufen, wenn beispielsweise die Recherchen des externen Datenanbieters historisch, vage oder auf veralteten Quellen basieren oder der Anlageverwalter über andere Informationen verfügt, die Zweifel an der Genauigkeit der Recherchen aufkommen lassen.

Wenn der Anlageverwalter die Daten Dritter in Zweifel ziehen möchte, wird dies einem funktionsübergreifend arbeitenden ESG-Aufsichtsausschuss vorgelegt, der die „Außerkraftsetzung“ der Daten Dritter autorisieren muss.

Wenn ein externer Datenanbieter keine Recherchen zu einem bestimmten Emittenten oder einer ausgeschlossenen Aktivität bereitstellt, kann der Anlageverwalter investieren, wenn er durch eigene Recherchen zu dem Schluss kommt, dass der Emittent nicht an der ausgeschlossenen Aktivität beteiligt ist.

Der Fonds wendet außerdem die firmenweite Ausschlussrichtlinie (siehe die „firmenweite Ausschlussrichtlinie“ in der „JHI verantwortungsvollen Anlagepolitik“) an, die umstrittene Waffen umfasst.

H. Datenquellen und -verarbeitung

Der Fonds hat MSCI als primäre Datenquelle für ESG (Environmental, Social & Governance) Research gewählt.

Wo Lücken in der Datenabdeckung festgestellt werden, können spezialisierte ESG-Datenanbieter oder internes Research zur Ergänzung der ESG-Recherche herangezogen werden, um so einheitliche Daten und Methoden pro Wertpapiertyp zu bieten und damit ein korrekter Vergleich im Portfoliokonstruktionsprozess möglich ist.

JHI hat einen zentralisierten, firmeneigenen Prozess zum Abgleich von Forschungsergebnissen entwickelt; dieses zentrale Verfahren zum Abgleich von Forschungsergebnissen gleicht die Daten auf drei verschiedenen Ebenen ab:

  1. Unternehmensebene,
  2. Positionsebene, und
  3. Fondsebene.

Die Fähigkeit zum Research-Abgleich und Mapping ist für die ESG-Methodik von JHI von entscheidender Bedeutung, da wir wissen, dass ein Wertpapier die ESG-Informationen von der emittierenden juristischen Person übernommen haben könnte, einige ESG-Risiken jedoch nur für das jeweilige Finanzinstrument gelten werden.

JHI wendet eine Reihe von Datenqualitätsregeln an, um die Integrität der Daten zu gewährleisten, die in die zentrale Systemlösung für den Forschungsabgleich eingespeist werden. JHI-Daten, die nicht korrekt mit der Definition des Datenanbieters übereinstimmen, werden nicht in das zentrale Cloud-basierte Data Warehouse aufgenommen und es werden Ausnahmefehler angezeigt. Zu den Abhilfemaßnahmen gehört die kritische Auseinandersetzung mit dem Datenanbieter oder internen Abläufen, die intern verwaltete Dokumentensyteme unterstützen. Gegebenenfalls wird der für die Daten verantwortliche und rechenschaftspflichtige Dateneigentümer über den internen Datenkontrollprozess benachrichtigt, um offene Problemfälle zu beheben.

JHI erhält wöchentlich automatische Datenfeeds von externen ESG-Datenanbietern, die in ein cloudbasiertes Data Warehouse eingespeist werden.

Einige Daten von externen Anbietern, die zur Untermauerung der verbindlichen Kriterien verwendet werden, können geschätzte Daten sein. Für Positionen, die nicht vom externen Datenanbieter abgedeckt werden, kann auf hauseigenes Research zurückgegriffen werden. Dies kann von eigenem Research, welches mit dem des externen Datenanbieters abgeglichen wird, bis hin zu einer schriftlichen Bestätigung der Ausgabestelle reichen, dass sie den verbindlichen Kriterien entspricht. Die Angemessenheit der vorgelegten Nachweise wird von einer unabhängigen Stelle bei JHI bewertet.

I. Grenzen der Methoden und Daten

Die Datenabdeckung hängt direkt von der Abdeckung durch den zugrunde liegenden ESG-Datenanbieter ab.

Die interne Datenstruktur von JHI bietet genügend Flexibilität, um eigenes Research einzubeziehen oder Auswertungen an zukünftige Anforderungen anzupassen.

JHI ist sich der Datenlücken im ESG-Research für nicht-traditionelle Anlageklassen im Vergleich zu etablierten Anlageklassen wie Aktien und Schuldtiteln bewusst.

J. Due-Diligence-Prüfung

Die JHI verantwortungsbewusste Anlagepolitik, die die JHI-Richtlinie für Nachhaltigkeitsrisiken einschließt, legt den unternehmensweiten Ansatz für die ESG-Integrationsprinzipien fest, einschließlich der Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investieren von JHI für langfristigen Anlageerfolg, unserer Ansätze für Stewardship und Engagement sowie Basisausschlüsse für investierte Unternehmen. Diese Ausschlüsse beruhen auf Klassifizierungen, die von Drittanbietern von ESG-Daten bereitgestellt werden.

Diese Einstufung wird vom Investment Research aufgehoben, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Datenspektrum der Drittanbieter nicht korrekt oder angemessen ist.

Jeder Investment Desk führt seine eigenen Due-Diligence-Prozesse durch, bevor er Investitionsentscheidungen innerhalb seiner Artikel-8-Fonds trifft, und nutzt dabei interne und externe Tools und Recherchen.

Das Front Office Controls & Governance-Team stellt bei Bedarf kontinuierlich sicher, dass wir nachweisen können, dass Anlageprodukte im Einklang mit dokumentierten Nachhaltigkeitsverpflichtungen verwaltet werden, wenn keine automatisierten Kontrollen und/oder Daten von Drittanbietern verfügbar sind. Financial Risk überprüft und hinterfragt das Anlagemanagement im Hinblick auf ESG-bezogene Risiken, wie auch auf traditionelle Marktrisikokennzahlen, und integriert das Nachhaltigkeitsrisiko in die Risikoprofile. Investment Compliance stellt sicher, dass ESG-bezogene Aktivitäten im Einklang mit den regulatorischen Anforderungen und Erwartungen verwaltet und in unserem Compliance-Rahmen berücksichtigt werden.

K. Engagement-Richtlinien

Zusätzlich zu den oben beschriebenen verbindlichen Elementen der Anlagestrategie ist verantwortungsvolles Handeln ein integraler und natürlicher Bestandteil des langfristigen, aktiven Ansatzes von Janus Henderson beim Investmentmanagement. Einzelheiten zum Engagement-Konzept von JHI finden Sie in der „JHI verantwortungsbewussten Anlagepolitik“, die in der „ESG Resource Library“ auf der Janus Henderson-Website veröffentlicht ist.

Die Firma unterstützt eine Reihe von Stewardship-Kodizes und umfassenderen Initiativen auf der ganzen Welt und ist Unterzeichner des britischen Stewardship-Kodex.

Janus Henderson verfügt über ein Proxy Voting Committee, das für die Festlegung von Standpunkten zu wichtigen Abstimmungsthemen und die Erstellung von Richtlinien zur Überwachung des Abstimmungsprozesses verantwortlich ist. Der Ausschuss besteht aus Vertretern der Bereiche Investmentportfoliomanagement, Corporate Governance, Rechnungswesen, Recht und Compliance. Darüber hinaus ist das Proxy Voting Committee für die Überwachung und Lösung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der Stimmrechtsvertretung verantwortlich.

L. Spezifische Referenzbenchmark

Der Fonds verwendet keine Referenzbenchmark, um seine ökologischen oder sozialen Merkmale zu erreichen.

Wichtigste negative Auswirkungen (PAIs)

Zum 27. Mai 2025 berücksichtigt der Anlageverwalter die folgenden wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren („PAIs“) für diesen Fonds:

Negativer Nachhaltigkeitsindikator Kennzahl Wie werden wesentliche nachteilige Auswirkungen (Principal adverse impacts - PAI) berücksichtigt?
Treibhausgasemissionen Treibhausgasemissionen Scope 1 Treibhausgasemissionen Ausschlusskriterien
Scope 2 Treibhausgasemissionen Ausschlusskriterien
CO2-Fußabdruck CO2-Fußabdruck Ausschlusskriterien
Treibhausgasintensität von Portfoliounternehmen Treibhausgasintensität von Portfoliounternehmen Ausschlusskriterien
Engagement in Unternehmen, die im Bereich der fossilen Brennstoffe tätig sind Anteil der Investitionen in Unternehmen, die im Bereich der fossilen Brennstoffe tätig sind Ausschlusskriterien
Soziales und Arbeitnehmerfragen Anteil der Investitionen in Unternehmen, die an der Herstellung oder dem Verkauf von umstrittenen Waffen beteiligt sind Engagement in umstrittenen Waffen (Antipersonenminen, Streumunition, chemische Waffen und biologische Waffen) Ausschlusskriterien
Verstöße gegen die Prinzipien des UN Global Compact und die Leitsätze der OECD für multinationale Unternehmen Anteil der Investitionen in Beteiligungsgesellschaften, die in Verstöße gegen die UNGC-Prinzipien oder die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen verwickelt waren Ausschlusskriterien

 
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